Regelwerk |
Änderungstext
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Vom 4. November 2016
(BGBl. I Nr. 52 vom 09.11.2016 S. 2460)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 177 und 178 werden wie folgt gefasst:
" § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge".
b) Die Angabe zu § 179 wird aufgehoben.
c) Nach der Angabe zu § 184h werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 184i Sexuelle Belästigung
§ 184j Straftaten aus Gruppen".
2. In § 5 Nummer 8 wird die Angabe "179" durch die Angabe " 178" ersetzt.
3. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "179 Abs. 1 bis 4" durch die Wörter "177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6" ersetzt.
4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "179" durch die Angabe "178" ersetzt.
5. In § 140 werden die Wörter "nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6" durch die Wörter "nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178" ersetzt.
6. § 177 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
" § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn |
(Stand: 26.04.2021)
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