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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Vom 16. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 33 vom 22.06.2021 S. 1810)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge".

b) Nach der Angabe zu § 184k wird folgende Angabe eingefügt:

" § 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild".

2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "176" durch die Angabe "176a, 176b" ersetzt.

3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "180 Absatz 3, §§ 182," durch die Wörter "182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ " ersetzt.

4. In § 140 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b" durch die Wörter " § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d" ersetzt.

5. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "sechzehn" durch das Wort "achtzehn" ersetzt und werden nach dem Wort "Erziehung" das Komma und die Wörter "zur Ausbildung" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder "2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder".

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "vornimmt" ein Komma und die Wörter "um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," eingefügt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist. "(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist."

6. § 174a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "vornehmen läßt" die Wörter "oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "vornehmen läßt" die Wörter "oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.

7. In § 174b Absatz 1 werden nach den Wörtern "vornehmen läßt" die Wörter "oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.

8. In § 174c Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "vornehmen läßt" die Wörter "oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.

9. Die §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden §§ 176 bis 176d ersetzt:

alt

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