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Änderungstext
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
Vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 56 vom 28.12.2022 S. 2817; ber. 07.03.2023 Nr. 63 23)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst:
" § 11a (weggefallen)".
b) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 8
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung".
c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe
§ 73a Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige
§ 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
§ 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. | "(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar." |
b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 60 Abs. 8 Satz 1" durch die Wörter " § 60 Absatz 8 Satz 1" ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen."
§ 11a Vorübergehende Aussetzung von EntscheidungenDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.
wird aufgehoben.
5. § 12a wird wie folgt gefasst:
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§ 12a Asylverfahrensberatung
Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird |
" § 12a Asylverfahrensberatung
(1) Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Asylverfahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachweisen. |
(Stand: 15.03.2023)
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