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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex

Vom 22. November 2011
(BGBl. Nr. 59 vom 25.11.2011 S. 2258)


Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 62a Vollzug der Abschiebungshaft".

b) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 73a Unterrichtung über die Erteilung von Visa".

c) Nach der Angabe zu § 90b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt".

d) Nach der Angabe zu § 98 werden folgende Angaben eingefügt:

"Kapitel 9a
Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

§ 98a Vergütung

§ 98b Ausschluss von Subventionen

§ 98c Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte. "(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
  1. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. Nr. L 239 vom 22.09.2000 S. 19),
  2. die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 1) und
  3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1)."

c) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden angefügt:

"(8) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau a 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).

(9) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau a 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(10) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. Visum (§ 6), "1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,"

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren."

4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Fall des § 25 Abs. 4a" durch die Wörter "in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Einem Ausländer kann
  1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
  2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufenthalte)

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