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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Vom 13. April 2017
(BGBl. I Nr. 22 vom 21.04.2017 S. 872, ber. 2018 S. 1094)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 43 wird die Angabe "- Vermögensstrafe -" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.

c) In der Angabe zum Siebenten Titel des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils werden die Wörter "Verfall und" gestrichen.

d) Die Angaben zu den §§ 73 bis 76a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen

§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen

§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

§ 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

§ 74b Sicherungseinziehung

§ 74c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

§ 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter

§ 74f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 75 Wirkung der Einziehung

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

§ 76a Selbständige Einziehung

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen".

e) In der Angabe zu § 129b werden die Wörter "Erweiterter Verfall und" gestrichen.

f) In der Angabe zu § 150 werden die Wörter "Erweiterter Verfall und" gestrichen.

g) Die Angabe zu § 181c wird gestrichen.

h) In der Angabe zu § 233b werden das Komma und die Wörter "Erweiterter Verfall" gestrichen.

i) In der Angabe zu § 256 werden das Komma und die Wörter "Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall" gestrichen.

j) In der Angabe zu § 282 werden die Wörter "Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und" gestrichen.

k) In der Angabe zu § 286 werden die Wörter "Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und" gestrichen.

l) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:

" § 302 (weggefallen)".

m) Die Angabe zu § 338 wird wie folgt gefasst:

" § 338 (weggefallen)".

2. In § 2 Absatz 5 wird das Wort "Verfall," gestrichen.

3. In § 11 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter "der Verfall," gestrichen.

4. § 41 Satz 2

Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.

wird aufgehoben.

5. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift "Vermögensstrafe" gestrichen.

6. § 43a

§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe - s. Entscheidung

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.

(2) § 42 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

wird aufgehoben.

7. § 52 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt. "(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt."

8. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzel strafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

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