Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes

Vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2222)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 404 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

2. § 407a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "weiterer Sachverständiger" die Wörter "sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

3. § 411 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "soll" durch das Wort "setzt" ersetzt und wird das Wort "setzen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 145 werden nach dem Wort "Befristung" die Wörter "und Einschränkung" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 155a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 155b Beschleunigungsrüge

§ 155c Beschleunigungsbeschwerde".

c) Die Angabe zu § 163 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 163 Sachverständigengutachten

§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes".

2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend."

3. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Befristung" die Wörter "und Einschränkung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden."

4. Nach § 155a werden die folgenden § § 155b und 155c eingefügt:

" § 155b Beschleunigungsrüge

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 155c Beschleunigungsbeschwerde

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.

(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts.

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