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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Vom 16. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 240 vom 19.07.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KapMuG - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Klageregisterverordnung

Die Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

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KlagRegV - Klageregisterverordnung
Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
"MuRegV - Musterverfahrensregisterverordnung
Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters

(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:

  1. Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
  2. Vorlagebeschlüsse nach § 6 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
  3. Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
  4. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 11 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
  5. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 13 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
  6. Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger Musterverfahrensgesetzes,
  7. Musterentscheide nach § 16 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
  8. Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanleger Musterverfahrensgesetzes,
  9. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und
  10. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 23 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister enthalten.

(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetz lichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.

(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:

  1. Angaben in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
  2. Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanlagegesetzbuch,
  3. Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
  5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,
  6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,
  7. sonstige Kapitalmarktinformationen.

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(Stand: 29.07.2024)

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