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Änderungstext
KostRMoG - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts
Vom 5. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.05.2004 S. 718)
Artikel 1
GKG - Gerichtskostengesetz
Artikel 2
JVEG - Justizvergütungs- entschädigungsgesetz
Artikel 3
RVG- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Artikel 4
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) § 35 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung nach der höchsten Honorargruppe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."
2. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entschädigung" ein Komma und die Wörter "die Vergütung" eingefügt.
(2) In § 25 Abs. 4 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(3) § 6 Abs. 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter "ist wie ein Sachverständiger nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen" durch die Wörter "erhält eine Vergütung wie ein Sachverständiger nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
2. In Satz 3 wird die Angabe " § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(4) In § 1 Abs. 3 der Kostenordnung für Maßnahmen nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1920), die durch § 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(5) In § 5 des Gesetzes nach Artikel 45c des Grundgesetzes vom 19. Juli 1975 (BGBl. I S. 1921) werden die Wörter "werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1756), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651), entschädigt" durch die Wörter "erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
(6) In § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
(7) In Nummer 0.710 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der BSIKostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz", die Angabe " § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" und das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
(8) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.
2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.
(Stand: 01.09.2023)
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