Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.10.2012 S. 2182)


Artikel 1
KapMuG - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten


(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 § 32b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Für Klagen, mit denen
  1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder
  2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich dieser Sitz im Ausland befindet.

"(1) Für Klagen, in denen
  1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
  2. ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
  3. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,

geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird."

2. Dem § 145 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen."

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 71 Absatz 2 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen; "3. für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;".

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie folgt gefasst:

alt neu
" § 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz " § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

"Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig."

3. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden."

4. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder."

b) In dem neuen Satz 3 werden die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 20" und das Wort "Beigeladene" durch das Wort "Beteiligte" ersetzt.

5. § 51 a wird wie folgt gefasst:

alt neu

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