Regelwerk; Allgemein ; Verteidigung

WDO - Wehrdisziplinarordnung

Vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093; 20.12.2001 S. 3926; 20.12.2001 S. 4013; 05.05.2004 S. 718; 09.12.2004 S.3220; 22.04.2005 S. 1106; 26.03.2007 S. 1358; 31.07.2008 S. 1629; 17.12.2008 S. 2586; 14.11.2011S 2219; 24.11.2011 S. 2302; 21.07.2012 S. 1583 12; 28.08.2013 S. 3386 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 27.03.2017 S. 562 17; 13.04.2017 S. 872 17a; 04.08.2019 S. 1147 19; 25.06.2021 S. 2154 21; 20.08.2021 S. 3932 21a i.K.)
- Gl.-Nr.: 52-5 -



Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich 13

(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldaten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt.

§ 2 Früher begangene Dienstvergehen

(1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen hat.

(2) Bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, die früher in einem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in ihrem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen.

§ 3 Akteneinsicht durch den Soldaten

(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.

§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson 17

Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.

§ 5 Zustellungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt

  1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber,
  2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
  3. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen,
  4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.

(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.

(3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.

§ 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.

§ 7 Disziplinarbuch

Förmliche Anerkennungen, unanfechtbare Disziplinarmaßnahmen und Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.

§ 8 Tilgung

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

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