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Artikel 10
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
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§ 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken | " § 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht". |
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundestag" die Wörter "oder im Europäischen Parlament" eingefügt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe " § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | "(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt." |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. | "Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend." |
c) Absatz 4
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzutreten.
wird aufgehoben.
3a. § 19 wird wie folgt gefasst:
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§ 19 Annahme von Belohnungen oder Geschenken
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden. |
" § 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht
(1) Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden. (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben." |
4. § 20 wird wie folgt gefasst:
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§ 20 Nebentätigkeit
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
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(Stand: 16.06.2018)
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