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Änderungstext
WehrRÄndG 2010 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010
Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
Vom 31. Juli 2010
(BGBl Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1052)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf der Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittsweise geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Bedarfsgründen zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst herangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs Monate; die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt. Zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst kann ein Wehrpflichtiger auch herangezogen werden, wenn er sonst wegen einer besonderen Härte zurückgestellt werden müsste; Satz 2findet insoweit keine Anwendung; weitere Grundwehrdienstabschnitte können in diesen Fällen im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1 Satz 2 abgeleistet werden.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
d) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. | "Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet." |
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehrdienstes geleistet haben.
wird aufgehoben.
4. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "14" durch die Angabe "17" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4
Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch dahingehend, dass der Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten ist.
wird aufgehoben.
5. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, | "f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten," |
. 6. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "sechsjährige" durch das Wort "vierjährige" sowie die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
7. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "30." durch die Angabe "28." ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehrdienst mindestens länger dauert" durch die Wörter "die der Grundwehrdienst dauert" ersetzt.
Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3.
wird aufgehoben.
9. In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird jeweils die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 16 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
b) In Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter "den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und" gestrichen.
11. Folgender § 53 wird angefügt:
" § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(Stand: 26.04.2021)
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