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Regelwerk

Änderungstext

7. BesÄndG - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz

Vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 49 vom 09.12.2015 S. 2163)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen".

b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 (weggefallen)".

c) In der Angabe zu § 50b werden die Wörter "von Sanitätsoffizieren" durch die Wörter "im Sanitätsdienst" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt:

" § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten

§ 69a Heilfürsorge für Soldaten".

e) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

" § 72 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:

" § 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes".

2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte."

2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn

  1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und
  2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst

a) in der Besoldungsgruppe a 8 30 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe a 9 8 Prozent,

2. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe a 11 30 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe a 12 16 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe a 13 6 Prozent,

3. im höheren Dienst

a) in den Besoldungsgruppen a 15, a 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
b) in den Besoldungsgruppen a 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
"Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

a) in der Besoldungsgruppe a 8 50 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe a 9 50 Prozent,

diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können,

2. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a) in der Besoldungsgruppe a 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,
b) im Übrigen in der Besoldungsgruppe a 8 40 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe a 9 40 Prozent,

3. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe a 12 40 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe a 13 30 Prozent,

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