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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 5. Januar 2017
(BGBl. Nr. 2 vom 10.01.2017 S. 17)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Versorgungsfondszuweisungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 62a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht " § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten".

b) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe eingefügt:

" § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".

c) Die Angabe zu § 107d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge " § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen".

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "soweit sie ruhegehaltfähig ist" durch die Wörter "sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "sind einzurechnen" ein Semikolon und die Wörter "Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend" eingefügt.

3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,

wird aufgehoben.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, "5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn
  1. spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
  2. der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen,".

4. In § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

5. In § 10 Satz 1 und § 11 werden jeweils die Wörter "nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" gestrichen.

7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ", soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt," gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter ", soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen," gestrichen.

8. Dem § 14 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde."

9. § 14a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

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