Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Vom 20. November 2014
(BGBl. Nr. 53 vom 25.11.2014 S. 1738)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

bb) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Abrufverfahren" die Wörter "oder eine automatisierte Melderegisterauskunft nach § 49 Absatz 1" eingefügt.

c) In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.

d) § 42 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Aufgaben" ein Komma sowie die Wörter "nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken" eingefügt.

bbb) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Nebenwohnung," die Wörter "die letzte frühere Anschrift," eingefügt.

ccc) In Nummer 13 werden nach dem Wort "verheiratet" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft führend", nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder der Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

bb) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "und letzte frühere Anschrift" eingefügt.

cc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

dd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten inner- halb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben."

e) § 49 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 3

§ 40 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

bb) In Absatz 5 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 40 gelten" ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8 und 8a ersetzt:

alt neu
 (8) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den Vorschriften der Landesmeldegesetze" durch die Wörter " § 17 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

2. In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
(redaktionelle Anmerkung: Der § 58 wurde bereits aufgehoben)

"(8) In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wörter "allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze" durch die Wörter "Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

(8a) In § 58c Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden die Wörter " § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt."

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (10) In § 139b Absatz 3 Nummer 12, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder" durch das Wort "Bundesmeldegesetz" ersetzt.

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