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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BMG - Bundesmeldegesetz

Vom 3. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 22 vom 08.05.2013 S. 1084; 20.11.2014 S. 1738 14;13.05.2015 S. 706 15; 20.06.2015 S. 970 15a; 20.10.2015 S. 1722 15b; 02.02.2016 S. 130 16. 16a; 11.10.2016 S. 2218 16b, 16c; 18.07.2017 S. 2745 17; 21.06.2019 S. 846 19 i.K.; 04.08.2019 S. 1131 19a; 20.11.2019 S. 1626 19b; 22.11.2019 S. 1746 19c; 17.02.2020 S. 166 20 i.K.; 19.06.2020 S. 1328 20a; 03.12.2020 S. 2744 20b; 20c i.K.; 22.12.2020 S. 3334 20c; 10.03.2021 S. 332 21; 30.03.2021 S. 441 21a; 15.01.2021 S. 530 21b; 21c; 28.03.2021 S. 591 21d .; 21.07.2022 S. 1182 22; 19.12.2022 S. 2606 22a; 22.03.2024 Nr. 104 24 i.K.; 19.06.2024 Nr. 206 24a; 23.10.2024 Nr. 323 24b)
Gl.-Nr.: 210-7s




Zur vorherigen Regelung:
Melderechtsrahmengesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Meldebehörden

Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden 19b

(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.

(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.

§ 3 Speicherung von Daten 14 15a 16 16b 19a 20b 20c 21b 21d 22 24
(Siehe Übergangsregelung)

(Gültig bis siehe =>)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. Familienname,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensname, Künstlername,
  6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  7. Geschlecht,
  8. keine Eintragung,
  9. zum gesetzlichen Vertreter
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Doktorgrad,
    4. Anschrift,
    5. Geburtsdatum,
    6. Geschlecht,
    7. Sterbedatum sowie
    8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
  10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
  15. zum Ehegatten oder Lebenspartner
    1. Familienname,
    2. Vornamen,
    3. Geburtsname,
    4. Doktorgrad,

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