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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 21. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1182)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
TerrOIBG - Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 79)."

Artikel 3
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat."

Artikel 4
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

alt neu
" § 43 (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern " § 10 Absatz 4 Satz" die Angabe "1 und" eingefügt und werden die Wörter "übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes," gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 6

6. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1

Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4

(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.

wird aufgehoben.

5. In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

6. In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

7. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ", 6" gestrichen.

8. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern " § 10 Absatz 4 Satz" die Angabe "1 und" eingefügt.

9. § 43

§ 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste

(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:

  1. Familienname,

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