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Regelwerk

Änderungstext

3. WaffRÄndG - Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 17. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 7 vom 19.02.2020 S. 166; 22.04.2020 S. 840 20)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen/Begründungen

Fn. *

Artikel 1 20
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Waffenbücher " § 23 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

" § 25 Verordnungsermächtigungen

§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

§ 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

" § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

§ 31 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 37 Anzeigepflichten " § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler".

e) Nach der Angabe zu § 37 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

§ 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens

§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme

§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht

§ 37f Inhalt der Anzeigen

§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte

§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland".

f) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation".

g) Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 6a
Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
"Unterabschnitt 6a
Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen".

h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 39a Verordnungsermächtigung " § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen".

i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

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(Stand: 22.08.2023)

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