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Änderungstext
3. WaffRÄndG - Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 17. Februar 2020
(BGBl. I Nr. 7 vom 19.02.2020 S. 166; 22.04.2020 S. 840 20)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen/Begründungen
Fn. *
Artikel 1 20
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Waffenbücher | " § 23 (weggefallen)". |
b) Die Angaben zu den §§ 25 bis 27 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten |
" § 25 Verordnungsermächtigungen
§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung". |
c) Die Angaben zu den §§ 29 bis 31 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten |
" § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten § 31 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Anzeigepflichten | " § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler". |
e) Nach der Angabe zu § 37 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
§ 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens
§ 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme
§ 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen
§ 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht
§ 37f Inhalt der Anzeigen
§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
§ 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland".
f) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation".
g) Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 6a Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen |
"Unterabschnitt 6a Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen". |
h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39a Verordnungsermächtigung | " § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen". |
i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung".
j) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen |
(Stand: 22.08.2023)
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