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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Vom 22. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020 S. 840)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person
  1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
  2. der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.
"Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Verfassungsschutzbehörden der Länder" ein Komma und die Wörter "der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt" eingefügt und werden die Wörter "dem Zollkriminalamt," gestrichen.

bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" ein Komma und die Wörter "eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" eingefügt.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern."

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die Verpflichtung zur" die Wörter "Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden" durch die Wörter "nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5" und die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "und das Zollkriminalamt" eingefügt.

f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen" durch die Wörter ", dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt.

g) In Absatz 9b werden nach dem Wort "Monats" die Wörter "die Tätigkeitsaufnahme sowie" eingefügt.

h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "bei" durch die Wörter "auf Antrag der betroffenen Person" und das Wort "mitwirken" durch die Wörter "durchführen und bei solchen mitwirken" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person übermitteln. "Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig."

i) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

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