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Änderungstext
MDWG - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
Vom 22. Juli 2026
(BGBl. I vom 28.07.2026 Nr. 222)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
a) Die Angabe zu § 15a
§ 15a Automatisierte Datenübermittlung
wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit | " § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit". |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
c) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Automatisierte Datenübermittlung".
(Gültig ab 01.11.2026 siehe =>)
d) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften | " § 43 Übergangsregelung". |
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende fSatz eingefügt:
"In Verfahren zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes unterstützt die Registerbehörde durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und die Familienkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes."
(Gültig ab 01.11.2027 siehe =>)
3. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zum Zweck der Durchführung von Verfahren auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes ist es zulässig, die Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, zum jeweiligen Datensatz des Beteiligten hinzuzuspeichern, der aufgrund der Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
aa) In Nummer 4 wird die Angabe "Staatsangehörigkeiten" durch die Angabe "Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Identitätsklärung" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "zum Ausweispapier" durch die Wörter "zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
cc) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
| alt | neu |
| 6a. Angaben zu Beginn und Ende von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der zuständigen Behörde, | "6a. Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz," |
dd) In Nummer 10 wird die Angabe "(BVA-Verfahrensnummer)." durch die Angabe "(BVA-Verfahrensnummer)," ersetzt.
ee) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. die Fingerabdruckdaten und die Unterschrift zum Zweck der Ausstellung eines Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung."
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
b
(Stand: 05.08.2026)
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