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Regelwerk

Änderungstext

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen

Vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 55 vom 27.12.2022 S. 2606)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
SanktDG - Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen".

b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestrichen.

c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004), 1718 (2006), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften beschlossen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften in die vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 einhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abrufbare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Beschränkungen:

  1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden Personen oder Personengesellschaften stehen, sind untersagt und
  2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den betreffenden Personen oder Personengesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden.

(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden Personen oder Personengesellschaften Beschränkungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach Wirksamwerden.

(3) Verfügungen oder Bereitstellungen können im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist.

(4) Durch Rechtsverordnung können neben den in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1 genannten Beschränkungen Anwendung finden."

1) www.un.org/securitycouncil/content/unsc-consolidatedlist.
2) https://press.un.org/en/content/security-council/press-release.

3. Die §§ 9a bis 9d

§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen.

(2) Insbesondere kann die zuständige Behörde

  1. von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen,
  2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann,
  3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen oder beschlagnahmen,
  4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten,
  5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten, sowie

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(Stand: 06.09.2023)

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