Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

AWG - Außenwirtschaftsgesetz

Vom 6. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 28 vom 13.06.2013 S. 1482; 25.07.2013 S. 2722 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 03.12.2015 S. 2178 15a; 13.04.2017 S. 872 17; 20.07.2017 S. 2879 17; 12.12.2019 S. 2602 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.07.2020 S.1637 20a; 02.06.2021 S. 1275 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.; 07.09.2021 V1 21b; 23.05.2022 S. 754 22; 19.12.2022 S. 2606 22a, 22b; 20.12.2022 S. 2752 22c; 22.12.2023 Nr. 411 23; 27.02.2024 Nr. 71 24)
Gl.-Nr.: 7400-4



Archiv: 2006, 2009
Allgemeinverfügung zu den gemäß § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 55a, 58 und 60 der Außenwirtschaftsverordnung einzureichenden Informationen und Unterlagen


Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1 Grundsatz

(1) Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.

(2) Unberührt bleiben

  1. Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen,
  2. zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, und
  3. Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat.

§ 2 Begriffsbestimmungen 20a 21 21a 23

(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und

  1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder
  2. im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.

Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.

(3) Ausfuhr ist

  1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und
  2. die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.

(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.

(5) Ausländer sind alle Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die keine Inländer sind.

(6) Auslandswerte sind

  1. unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,
  2. Forderungen in Euro gegen Ausländer und
  3. auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.

(7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen.

(8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.

(9) Durchfuhr ist

  1. die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Inland, ohne dass die Waren im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, und
  2. die Beförderung von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch das Inland.

(10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die

  1. Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt oder
  2. im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus Drittländern ins Inland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg im Inland bestimmt.

Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.

(11) Einfuhr ist

  1. die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und
  2. die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland.

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