Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung

Vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 49 vom 09.12.2015 S. 2178)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "das Bundeszentralamt für Steuern" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" die Wörter "und die Generalzolldirektion" eingefügt.

b) Nummer 3

3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:
die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;

wird aufgehoben.

c) Nummer 4 wird Nummer 3.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und" gestrichen.

bb) Satz 4

Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und" gestrichen.

bb) Satz 2

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden.

wird aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "durch andere" die Wörter "oder aufgrund anderer" eingefügt.

4. Nach § 5 werden die folgenden § § 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion

(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen.

(4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die zuständige Direktion.

§ 5b Übertragung von Bauaufgaben

Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitzder Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

6. Die § § 8, 9 und 10

§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen07b

(1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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