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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 28 vom 08.06.2021 S. 1275)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

"Teil 4 Schlussvorschriften".

b) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union".

c) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32.

2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 4 Absatz 2" die Wörter "und § 30 Absatz 2" und nach den Wörtern "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ein Komma und die Wörter "im Falle des § 4 Absatz 2" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "aufgehoben hat" ein Komma und die Wörter "und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2" eingefügt.

4. Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten unmittelbar oder mittelbar zu ermöglichen, ins besondere durch Übergabe von Inhaberpapieren, durch Indossament von Namenpapieren, durch Übertragung nach den Bestimmungen des Depotgesetzes oder des Effektengiroverkehrs, durch Stimmrechtsvereinbarungen, Annahme von Weisungen zur Stimmrechtsausübung oder vergleichbare Handlungen, "1. die mit dem Erwerb verbundenen Stimmrechte auszuüben,"

bbb) Nummer 2

2. dem Erwerber den Bezug von Gewinnauszahlungsansprüchen, die mit dem Erwerb einhergehen, oder eines wirtschaftlichen Äquivalents zu gewähren,

wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherte Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern. "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam
  1. für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
  2. für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
    1. der Bundesrepublik Deutschland,
    2. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    3. in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452

gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Durch Rechtsverordnung können

  1. Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere für schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäfts mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, geregelt werden,
  2. für den Fall der Untersagung eines Erwerbs geregelt werden, dass der Vollzug schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte über den Erwerb rückgängig zu machen ist, insbesondere Stimmrechtsanteile, die auf Grund von Rechtsgeschäften im Sinne der Nummer 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder zu veräußern sind.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner geregelt werden,

  1. die Untersagung oder die Einschränkung der Ausübung von Stimmrechten,

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(Stand: 11.06.2021)

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