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Regelwerk

Änderungstext

Kreditzweitmarktförderungsgesetz - Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen

Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 411 vom 29.12.2023 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
KrZwMG - Kreditzweitmarktgesetz - Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 493 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:

  1. eine klare Beschreibung
    1. der vorgeschlagenen Änderungen,
    2. soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a und
    3. soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen,
  2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und
  3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.

§ 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden."

2. In § 504 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 491a Abs. 3," die Angabe " § 493 Absatz 7," eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes)" die Wörter", und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

2. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes" die Wörter "sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

3. In § 702 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes," die Wörter "einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes," eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 16p Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16q Festsetzungsverjährung

§ 16r Zahlungsverjährung

§ 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge

" § 16p Stundung; Erlass

§ 16q Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16r Festsetzungsverjährung

§ 16s Zahlungsverjährung

§ 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge".

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder durch eine aufgrund des § 31 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt und wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 11 werden die Wörter "durch Maßnahmen" durch die Wörter "durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

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