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Änderungstext
Kreditzweitmarktförderungsgesetz - Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen
Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 411 vom 29.12.2023 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Artikel 1
KrZwMG - Kreditzweitmarktgesetz - Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 493 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:
§ 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden."
2. In § 504 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 491a Abs. 3," die Angabe " § 493 Absatz 7," eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes)" die Wörter", und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.
2. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes" die Wörter "sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.
3. In § 702 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes," die Wörter "einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes," eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 16p Säumniszuschläge; Beitreibung
§ 16q Festsetzungsverjährung § 16r Zahlungsverjährung § 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge |
" § 16p Stundung; Erlass
§ 16q Säumniszuschläge; Beitreibung § 16r Festsetzungsverjährung § 16s Zahlungsverjährung § 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge". |
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder durch eine aufgrund des § 31 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt und wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Nummer 11 werden die Wörter "durch Maßnahmen" durch die Wörter "durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden. |
(Stand: 05.03.2024)
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