Regelwerk

Änderungstext

EinsatzVVerbG - Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen

Vom 5. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011 S. 2458)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des §§ 41 bis 42a Soldatengesetzes leisten".

b) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

§ 47 ".

2. § 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können."

b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden."

3. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3" werden durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden."

4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden."

5. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben."

6. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit "1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".

7. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit" durch die Wörter "Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" durch die Wörter "der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet" ersetzt.

8. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a

(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten entsprechend.

(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe a 6.

(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.

(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand."

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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