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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 50 vom 27.10.2016 S. 2362)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit".

b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen".

c) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung

§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss § 92b Pflegezeit mit Vorschuss".

2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit

(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ernannt werden, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet.

(2) Hat eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 abgeschlossen, kann sie oder er zur Ableistung einer Probezeit für die neue Laufbahn zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe ernannt werden, wenn die bisherige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Probe anordnet.

(3) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt.

(4) Vorschriften über den Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe bleiben unberührt."

4. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe" § 17" durch die Wörter " § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17"ersetzt.

5. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen B, W oder C bereits übertragen war, können angerechnet werden. "Angerechnet werden können Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richterin oder Richter bereits übertragen war."

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."

7. In § 46 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "die erforderlichen" durch das Wort "diese" ersetzt.

8. § 53 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Beamtin oder der Beamte vor oder nach Eintritt in das Dienstverhältnis beim Bund familienbedingt teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist oder Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat, "1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
  1. teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
  2. Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
  3. Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "wegen der familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Nummer 1" gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Beamten- oder Richterverhältnis" die Wörter "oder als Tarifbeschäftigte" eingefügt und werden die Wörter "einem anderen Dienstherrn" durch die Wörter "bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber" ersetzt.

9. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:

" § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

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