Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten

Vom 20. August 2021
(BGBl. I Nr. 60 vom 31.08.2021 S. 3930)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

(Gültig ab 01.10.2022 siehe =>)

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen".

b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen " § 93 Verordnungsermächtigungen".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass

  1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar - abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
  2. zu der betroffenen Person - abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - in jedem Fall Einsicht genommen wird
    1. in öffentlich zugängliche Internetseiten und
    2. in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
  3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung - zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - anzugeben hat,
    1. welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
    2. unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,
  4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,
  5. der betroffenen Person - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
  6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung - abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:
    1. bei der betroffenen Person nur
      1. a) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
      2. b) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und
      3. c) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
    2. bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
  7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und
  8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
    1. die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
    2. nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind."

3. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen " § 93 Verordnungsermächtigungen".

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2
Änderung des Reservistengesetzes

(Gültig ab 01.10.2022 siehe =>)

Das

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion