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Änderungstext
Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 20. August 2021
(BGBl. I Nr. 60 vom 31.08.2021 S. 3930)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes
(Gültig ab 01.10.2022 siehe =>)
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen".
b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | " § 93 Verordnungsermächtigungen". |
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass
3. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen | " § 93 Verordnungsermächtigungen". |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 2
Änderung des Reservistengesetzes
(Gültig ab 01.10.2022 siehe =>)
Das
(Stand: 08.09.2021)
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