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Änderungstext
WehrRÄndG 2011 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2011
Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
Vom 28. April 2011
(BGBl. I. Nr. 19 vom 02.06.2011 S. 678 Inkrafttreten)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2 Geltung der folgenden Vorschriften".
b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten |
"Abschnitt 3
|
c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften |
"Abschnitt 6
Einschränkung von Grundrechten, |
d) Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Angaben angefügt:
"Abschnitt 7
Freiwilliger Wehrdienst
§ 54 Freiwilliger Wehrdienst
§ 55 Verpflichtung
§ 56 Status
§ 57 Wehrersatzbehörden
§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
§ 59 Beratung und Untersuchung
§ 60 Dienstantritt
§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
§ 62 Übergangsvorschrift".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 (weggefallen) | " § 2 Geltung der folgenden Vorschriften
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies |
3. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe " § 64 oder § 66" durch die Angabe "den §§ 64, 66, 66a oder 66b" ersetzt.
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3
|
"Abschnitt 3 Personalakten". |
5. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften |
"Abschnitt 6
Einschränkung von Grundrechten, |
6. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
"Abschnitt 7
Freiwilliger Wehrdienst
§ 54 Freiwilliger Wehrdienst
(1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.
(2) § 10 gilt entsprechend.
§ 55 Verpflichtung
(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.
(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.
(3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 56 Status
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.
§ 57 Wehrersatzbehörden
Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend.
§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
(Stand: 26.04.2021)
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