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Regelwerk

Änderungstext

MilPersGleiFoG - Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal
Gesetz zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen

Vom 22. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 17 vom 24.01.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
SGleiG - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes

§ 37 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 aktiv wahlberechtigt, "4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Soldatinnen sind gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 wahlberechtigt und wählbar,"

2. In Nummer 5 werden die Wörter "tätige Soldatinnen und Soldaten gelten" durch die Wörter "tätiges militärisches Personal gilt" und die Wörter "als Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes" durch die Wörter "als beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Soldatengesetzes

In § 31 Absatz 8 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, werden die Wörter "Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1" durch die Wörter "Familien- oder Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Absatz 6 und 7" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen

Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, in § 1 Satz 1 und in § 5 wird jeweils das Wort "Stellvertreterin" durch das Wort "Stellvertreterinnen" ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Stellvertreterin" durch das Wort "Stellvertreterinnen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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"(3) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben (§ 10), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Stellvertreterin" durch das Wort "Stellvertreterinnen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "durch Aushang" durch die Wörter "in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben" ersetzt.

5. § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste schriftlich oder elektronisch einlegen. Dem Einspruch ist eine schriftliche oder elektronische Begründung beizufügen."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter "oder der Stellvertreterin" gestrichen und wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:

"7a. die Zahl der zu wählenden Stellvertreterinnen,

7b. die Aufforderung, sich für das Amt einer Stellvertreterin innerhalb von vier Wochen nach Erlass des

Wahlausschreibens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewerben oder Vorschläge einzureichen (§ 11 Absatz 4),".

cc) In Nummer 8 werden die Wörter "ihre Stellvertreterin" durch die Wörter "ihre Stellvertreterinnen" und die Wörter "der Stellvertreterin" durch die Wörter "einer Stellvertreterin" ersetzt.

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

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"9. die Art und Weise, in der die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl bekannt gemacht sind,"

ee) Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 10a ersetzt:

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(Stand: 30.01.2024)

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