Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Januar 2013
(BGBl. I Nr. 3 vom 28.01.2013 S. 86)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort "Unionsrechtlich" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Aufenthaltskarte" die Wörter ", auch der" und nach dem Wort "Union" das Wort " , entbindet" eingefügt sowie nach der Angabe "(ABl. EU Nr. L 229 S. 35)" das Wort "entbindet" gestrichen.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und" gestrichen.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter " , der Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "Aufhebung der Ehe" die Wörter "oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaft" eingefügt.

cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder dem Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

ee) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

c) Absatz 6

(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Nicht erwerbstätige Unionsbürger" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und ihre Lebenspartner" gestrichen.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut werden die Wörter " , ihre Familienangehörigen und Lebenspartner" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, haben dieses Recht, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "oder vor seinem Tod erworben hatte" und "bereits bei Entstehen seines Daueraufenthaltsrechts" gestrichen und das Wort "hatten" durch das Wort "haben" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 5 Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten07a " § 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht".

b) Absatz 1

(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort "Der" wird durch die Wörter "Das Vorliegen oder der" und das Wort "Ausstellungsvoraussetzungen" durch die Wörter "Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 " ersetzt.

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