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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Vom 20. April 2023
(BGBl. Nr. 106 vom 24.04.2023 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EESDG - EES-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226

- wie eingefügt -

Artikel 2
ETIASDG - ETIAS-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach der Verordnung (EU) 2018/1240

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

(Gültig ab siehe =>)

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder einer Reisegenehmigung".

b) Nach der Angabe zu § 91g werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 91h Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226

§ 91i Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "oder einer Reisegenehmigung" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ausländer, die als Drittstaatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind und die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/ 2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16; L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bedürfen nach Ablauf der Schonfrist im Sinne des Artikels 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer gültigen Reisegenehmigung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem Ausländer einer Reisegenehmigung im Sinne des Satzes 1 bedürfen, im Bundesanzeiger."

3. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

alt neu
2 a zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder "2a. zwar ein nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderliches Visum oder eine nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung bei Einreise besitzt, das Visum oder die Reisegenehmigung aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird,"

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. nicht die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung besitzt."

4. In § 50 Absatz 1 werden nach den Wörtern "einen erforderlichen Aufenthaltstitel" die Wörter "oder eine erforderliche Reisegenehmigung" eingefügt.

5. In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltstitels" die Wörter "oder einer erforderlichen Reisegenehmigung" eingefügt.

6. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Passersatz" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "erforderlichen Aufenthaltstitel" die Wörter "oder erforderliche Reisegenehmigung" eingefügt.

7. In § 65 werden nach dem Wort "Passes" ein Komma und die Wörter "einer erforderlichen Reisegenehmigung" eingefügt.

8. Nach § 91g wird folgender § 91h eingefügt:

" § 91h Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226

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(Stand: 26.04.2023)

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