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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Vom 27. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 32 vom 31.07.2015 S. 1386)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen".

b) Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die Wörter "Neuansiedlung von Schutzsuchenden" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration".

d) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48a Erhebung von Zugangsdaten".

e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst:

" § 53 Ausweisung

§ 54 Ausweisungsinteresse

§ 55 Bleibeinteresse

§ 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit".

f) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 62b Ausreisegewahrsam".

g) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgende Angaben eingefügt:

" § 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen

§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz."

b) Die folgenden Absätze 14 und 15 werden angefügt:

"(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein:

  1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
  3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will,
  4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
  5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder
  6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.

(15) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten die in Absatz 14 genannten Anhaltspunkte entsprechend als objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Ausweisungsgrund vorliegt" durch die Wörter "Ausweisungsinteresse besteht" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Ausweisungsgründe" durch das Wort "Ausweisungsinteressen" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt" durch die Wörter "wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an" durch die Wörter "90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an" durch die Wörter "90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist" durch die Wörter "90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen" ersetzt.

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