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Änderungstext
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
Vom 12. November 2020
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.11.2020 S. 2416)
In Bearbeitung
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 172 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. |
" § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Familienangehörige" die Wörter "und nahestehende Personen" eingefügt.
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Für die Ausstellung des Visums an nahestehende Personen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren entsprechen denjenigen, die von Ausländern erhoben werden, für die das Aufenthaltsgesetz gilt."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Familienangehörige sind
- der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
- die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
aufgehoben.
d) In dem neuen Absatz 4 wird Satz 2
7 § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
aufgehoben.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Aufenthalt nahestehender Personen
(Stand: 24.11.2020)
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