Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)

Vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2022 S. 2328)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Grundsicherung" durch die Wörter "Bürgergeld, Grundsicherung" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7b Erreichbarkeit".

b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden wie folgt gefasst:

" § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan

§ 15a Schlichtungsverfahren".

c) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende Angaben eingefügt:

" § 16j Bürgergeldbonus

§ 16k Ganzheitliche Betreuung".

d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe".

e) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2 Bürgergeld".

f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte".

g) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterabschnitt 5 wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 5 Leistungsminderungen".

h) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

" § 54 (weggefallen)".

i) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwoelften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes"

.j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 (weggefallen)".

k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:

" § 77 (weggefallen)

§ 78 (weggefallen)".

l) Die Angaben zu den §§ 80, 81 und 84 werden wie folgt gefasst:

" § 80 (weggefallen)

§ 81 (weggefallen)

§ 84 (weggefallen)".

3. § 1 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3.geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird, "3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,"

b) Nummer 5

5. behinderungsspezifische Nachteile überwunden werden,

wird aufgehoben.

c) Nummer 6 wird Nummer 5.

3a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.07.2023 siehe =>)

a) In Satz 2 werden die Wörter "eine Eingliederungsvereinbarung" durch die Wörter "einen Kooperationsplan" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. "Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

  1. die Eignung,
  2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
  3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
  4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind insbesondere die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.

(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion