Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
Vom 23. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.07.2004 S. 1842)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
"(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden." |
2. In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.
Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur, 2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich." |
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dritter Abschnitt §§ 304 - 308 (weggefallen)". |
b) Die Angaben zum Zwoelften Kapitel werden wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter "Straf- und" gestrichen.
bb) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe " § 405 Zuständigkeit und Vollstreckung" durch die Angabe " § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung" ersetzt.
cc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zweiter Abschnitt
§ 406 (weggefallen) § 407 (weggefallen)". |
2. § 216 Abs. 1 wird aufgehoben.
3. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 304 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.
4. Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dritter Abschnitt (weggefallen)". |
5. Die §§ 304 bis 306 und 308 werden aufgehoben.
6. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(Stand: 06.09.2023)
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