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Änderungstext
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
Vom 11. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.07.2019 S. 1066)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft".
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum".
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen".
d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren
§ 14b Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren
§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren".
e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Intensivierung der" gestrichen und nach dem Wort "Schwarzarbeit" die Wörter "und illegalen Beschäftigung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 findet" durch die Wörter "Die Absätze 2 und 3 finden" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammenarbeit werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. |
"(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob |
(Stand: 26.04.2021)
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