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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

Vom 11. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 27 vom 17.07.2019 S. 1066)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum".

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen".

d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren

§ 14b Rechte und Pflichten bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren

§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren".

e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Intensivierung der" gestrichen und nach dem Wort "Schwarzarbeit" die Wörter "und illegalen Beschäftigung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

  1. Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
  2. als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
  3. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
    1. ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
    2. entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

überlässt oder für sich tätig werden lässt,

  1. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, oder
  2. als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 findet" durch die Wörter "Die Absätze 2 und 3 finden" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
  1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
  2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
  3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
  4. Ausländer nicht
    1. entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
    2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden
  5. und
  6. Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden.

Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammenarbeit werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

"(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

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