Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 14. März 2005
(BGBl. Nr. 16 vom 17.03.2005 S. 721, ber. 30.09.2010 S. 1358)
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank".
b) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe
" § 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank"
eingefügt.
2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung durch die die Verteilung veranlassende Stelle sind der zentralen Verteilungsstelle mitzuteilen. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 oder Satz 3 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. | "(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht." |
2a. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
" § 9 findet keine Anwendung."
3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
3a. In § 24 Abs. 4 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
" § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung."
4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder | "1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder". |
8. Nach § 49 werden die § § 49a und 49b eingefügt.
(Stand: 26.02.2021)
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