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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 37 vom 30.06.2021 S. 2099)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 95a Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot".
b) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 werden wie folgt gefasst:
" § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen".
c) In der Angabe zu § 136 wird das Wort "Erste" gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 163f wird folgende Angabe eingefügt:
" § 163g Automatische Kennzeichenerfassung".
e) Die Angabe zu § 168a wird wie folgt gefasst:
" § 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnungen".
f) Der Angabe zum Fuenften Buch Erster Abschnitt wird folgende Angabe vorangestellt:
"Erster Abschnitt
Definition
" § 373b Begriff des Verletzten".
g) Die bisherigen Angaben zum Fuenften Buch Erster Abschnitt und Zweiter Abschnitt werden die Angaben zum Zweiten Abschnitt und zum Dritten Abschnitt.
h) Die bisherige Angabe zum Fuenften Buch Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Adhäsionsverfahren".
i) Die Angabe zu § 404 wird wie folgt gefasst:
" § 404 Antrag; Prozesskostenhilfe".
j) Die bisherige Angabe zum Fuenften Buch Vierter Abschnitt wird die Angabe zum Fuenften Abschnitt.
k) In der Angabe zu § 459h werden die Wörter "des Verletzten" gestrichen.
l) Nach der Angabe zu § 463d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung".
2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "schriftlich abzufassen," gestrichen.
3. § 32e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. | "Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort "abgeschlossen" die Wörter "oder ist Verjährung eingetreten" und nach den Wörtern "Ablauf des" das Wort "zweiten" eingefügt.
4. § 32f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Abruf" die Wörter "oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Abruf" ein Komma und die Wörter "durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt.
5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll" durch die Wörter "des Protokolls" ersetzt.
b) Satz 2
Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.
wird aufgehoben.
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wohnort" durch die Wörter "vollständige Anschrift" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird außer bei Zweifeln über die Identität des Zeugen nicht die vollständige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "des Wohnortes" durch die Wörter "der vollständigen Anschrift" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Wohnortes" durch die Wörter "der vollständigen Anschrift" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In der Hauptverhandlung soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. |
(Stand: 23.08.2021)
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