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SächsAGLFGB-VIG - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 25. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 04.02.2008 S. 62 geändert durch Art. 3 08; 11.06.2009 S. 264 09; 27.01.2012 S. 130 12; 05.04.2019 S. 245 19; 20.03.2024 S. 319aufgehoben)
Ersetzt durch das " SächsAGLFGB - Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz"
Abschnitt 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden, Zuständigkeiten
§ 1 Lebensmittelüberwachungsbehörden 08 12
(1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind:
(2) Die Aufgaben der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind Weisungsaufgaben.
§ 2 Sachliche Zuständigkeiten
(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für die amtliche Kontrolle nach
(2) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständige Behörde für
(3) Das Staatsministerium für Soziales überträgt, abweichend von Absatz 1, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen oder Zulassungen von Lebensmittelunternehmen zum innergemeinschaftlichen Handel auf die oberen Lebensmittelüberwachungsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, sofern dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder der bei den Behörden vorhandenen Fachkenntnisse zweckmäßig ist.
(4) Im Übrigen liegt die Zuständigkeit bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.
(5) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nach § 15.
§ 3 Landesuntersuchungsanstalt
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden bei der Durchführung der Überwachung durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (Landesuntersuchungsanstalt) unterstützt. Die Landesuntersuchungsanstalt hat insbesondere die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommenen amtlichen Proben zu untersuchen und zu begutachten.
Abschnitt 2
Überwachungspersonal, private Sachverständige
§ 4 Mit der Überwachung beauftragte Personen 12
Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 LFGB sind
§ 5 Amtliche Tierärzte
(1) Als Tierarzt in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer über die Anerkennung als Fachtierarzt für Fleischhygiene, für Lebensmittelhygiene, für Milchhygiene oder über die Anerkennung als Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen verfügt.
(2) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 findet auf Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als amtliche Tierärzte tätig sind, und für Absolventen deutscher tiermedizinischer Ausbildungsstätten, die ihr Hochschulstudium nach dem 1. Juli 2005 abgeschlossen haben, keine Anwendung.
§ 6 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
(1) Als Lebensmittelchemiker in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer die Zweite Staatsprüfung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nachweist.
(2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker zu erlassen und in dieser das Nähere über das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung zu regeln. Dabei kann festgelegt werden, dass die Staatsprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist.
§ 7 Private Sachverständige
(1) Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB und nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind in ihrem Fachgebiet nur solche Sachverständige befugt, die hierfür vom Staatsministerium für Soziales zugelassen sind. Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) Als Sachverständiger kann zugelassen werden, wer
Als chemischer Sachverständiger kann zugelassen werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker ist. Als tierärztlicher Sachverständiger kann zugelassen werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und als Fachtierarzt für Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene oder Mikrobiologie anerkannt ist.
Abschnitt 3
Tabak und Tabakerzeugnisse
§ 8 Mit der Überwachung beauftragte Personen
Für die mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes und der danach erlassenen Rechtsverordnungen beauftragten Personen gemäß § 41 Abs. 3 und § 43 des Vorläufigen Tabakgesetzes gilt § 4.
§ 9 Betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
Wer Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes in der jeweils geltenden Fassung herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat die Einhaltung der einschlägigen tabakrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, sowie die Schulung des Personals sicherzustellen.
§ 10 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden erfolgen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, insbesondere bei Verdacht des Vorliegens von Verstößen gegen das Tabakrecht. Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen.
(2) Die Überwachungsmaßnahmen sind auf allen Stufen der Erzeugung, Herstellung, Lagerung, Behandlung und des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen vorzunehmen. Sie sollen jeweils auf der Stufe erfolgen, die sich für die Maßnahme im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes am besten eignet.
(3) Die Überwachungsmaßnahmen können auf die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen nach § 9 erstreckt werden. Kann die Erfüllung dieser Pflicht nicht nachgewiesen werden, können Anordnungen über Art, Umfang und Häufigkeit betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen getroffen werden. Wird die Pflicht zur Durchführung betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen nicht erfüllt, kann bestimmt werden, dass über deren Durchführung ein Buch zu führen und den mit der Überwachung beauftragten Personen zu Prüfzwecken auszuhändigen ist.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 11 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen, um Zuwiderhandlungen gegen tabakrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder durch diese verursachte rechtswidrige Zustände zu beseitigen; § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 und Abs. 3 Nr. 1 LFGB gilt entsprechend.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die das Inverkehrbringen von Tabakwaren verbieten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 3a 09
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes
Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), in der jeweils geltenden Fassung, sind:
Die Zuständigkeiten für Informationen über Futtermittel bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 12 Datenverarbeitung
(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle erheben, zu diesem Zweck nutzen und speichern; entsprechendes gilt für die Landesuntersuchungsanstalt.
(2) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können untereinander sowie der Landesuntersuchungsanstalt und die Landesuntersuchungsanstalt den Lebensmittelüberwachungsbehörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für
zuständigen Behörden übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Tatsachen, Sachverhalte, Urkunden und Schriftstücke, damit ein Erzeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 LFGB oder ein Produkt gemäß § 3 Nr. 8 LFGB oder ein Tabakerzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden kann, das gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Kontrollbezirke
Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden bilden zum Vollzug von Inspektionsaufgaben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollbezirke. Dabei sind die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Jeder Kontrollbezirk wird einem amtlichen Tierarzt übertragen. Für jeden amtlichen Tierarzt ist ein Stellvertreter zu benennen. Je nach Bedarf können amtliche Fachassistenten zugeordnet werden, die unter der Fachaufsicht der amtlichen Tierärzte stehen.
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 wird das Staatsministerium für Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gemäß § 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist, sowie nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezüglich der in Anhang IV Abschnitt a Nr. 1 und Anhang V Abschnitt a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
(2) Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend Anwendung.
(3) Für die Gebührenerhebung bei der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 LFGB gilt Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
ENDE |
(Stand: 17.09.2024)
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