umwelt-online:VO(EG) 882/2004 amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2)
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Artikel 6 Kontrollpersonal
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das gesamte Kontrollpersonal:
Artikel 7 Transparenz und Vertraulichkeit
(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausüben. Zu diesem Zweck machen sie die ihnen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit so rasch wie möglich zugänglich.
Generell hat die Öffentlichkeit Zugang zu:
(2) Die zuständige Behörde unternimmt entsprechende Schritte, um sicherzustellen, dass die Angehörigen ihres Personals dazu angehalten sind, keine in Wahrnehmung ihrer amtlichen Kontrollaufgaben erworbenen Informationen weiterzugeben, die ihrer Art nach in hinreichend begründeten Fällen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Geheimhaltungspflicht hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zu verbreiten. Die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 34 bleiben unberührt.
(3) Der Geheimhaltungspflicht unterliegen insbesondere folgende Informationen:
Artikel 8 Kontroll- und Verifizierungsverfahren
(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen anhand von dokumentierten Verfahren durch. Diese Verfahren umfassen Informationen und Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, unter anderem in Bezug auf die in Anhang II Kapitel II genannten Bereiche.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die rechtlichen Verfahren verfügen, mit denen dem Personal der zuständigen Behörden im Interesse einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben der Zugang zu den Räumlichkeiten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen gewährleistet wird.
(3) Die zuständigen Behörden führen Verfahren ein, mit denen:
(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die amtlichen Kontrollen festlegen.
Diese Leitlinien können insbesondere Empfehlungen enthalten für die amtliche Kontrolle:
Artikel 9 Berichte
(1) Die zuständige Behörde erstellt Berichte über die von ihr durchgeführten amtlichen Kontrollen.
(2) Diese Berichte umfassen eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen, der angewandten Kontrollverfahren, der Kontrollergebnisse und gegebenenfalls der vom betroffenen Unternehmer zu ergreifenden Maßnahmen.
(3) Die zuständige Behörde stellt dem betroffenen Unternehmer zumindest im Falle eines Verstoßes eine Abschrift des Berichts gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
Artikel 10 Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen werden im Allgemeinen unter Verwendung geeigneter Kontrollmethoden und -techniken, wie Beobachtung, Überwachung, Verifizierung, Überprüfung, Inspektion, Probenahme und Analyse, durchgeführt.
(2) Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln umfassen unter anderem folgende Tätigkeiten:
Kapitel III
Probenahme und Analyse
Artikel 11 Probenahme- und Analyseverfahren 09
(1) Die bei den amtlichen Kontrollen verwendeten Probenahme- und Analyseverfahren genügen den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften,
oder
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so kann die Validierung der Analyseverfahren auch in einem einzelnen Labor nach einem international anerkannten Protokoll erfolgen.
(3) Die Analyseverfahren sind soweit wie möglich durch die entsprechenden Kriterien in Anhang III gekennzeichnet.
(4) Die folgenden Durchführungsmaßnahmen können von der Kommission festgelegt werden:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die zuständigen Behörden legen angemessene Verfahren fest, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probenahme und Analyse sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten, und zwar unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Notfall Sofortmaßnahmen zu treffen.
(6) Insbesondere stellen sie sicher, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer eine ausreichende Zahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können, es sei denn, dies ist nicht möglich, wie im Fall leicht verderblicher Produkte oder wenn nur eine sehr geringe Menge Substrat verfügbar ist.
(7) Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist.
Artikel 12 Amtliche Laboratorien 08
(1) Die zuständige Behörde benennt Laboratorien, welche die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen jedoch nur Laboratorien benennen, die gemäß den folgenden Europäischen Normen betrieben, bewertet und akkreditiert werden:
Dabei sind die Kriterien für die im gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht festgelegten verschiedenen Testmethoden zu berücksichtigen.
(3) Die Akkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien nach Absatz 2 kann auf Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen beruhen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Benennung gemäß Absatz 1 zurückziehen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
Kapitel IV
Krisenmanagement
Artikel 13 Notfallpläne für Futtermittel und Lebensmittel
(1) Für die Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten operative Notfallpläne mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn sich herausstellt, dass Futtermittel oder Lebensmittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier - entweder direkt oder über die Umwelt - darstellen.
(2) In diesen Notfallplänen wird Folgendes spezifiziert:
(3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten diese Notfallpläne im Bedarfsfall, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Simulationsübungen gewonnen wurden.
(4) Soweit erforderlich können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden harmonisierte Regeln für Notfallpläne festgelegt, soweit dies erforderlich ist, damit diese Pläne mit dem in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten allgemeinen Plan für das Krisenmanagement vereinbar sind. Sie beschreiben darüber hinaus die Rolle der Interessenvertreter bei der Ausarbeitung und Durchführung der Notfallpläne.
Kapitel V
Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern
Artikel 14 Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anforderungen an Veterinärkontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß der Richtlinie 97/78/EG. Die gemäß der Richtlinie 97/78/EG benannte zuständige Behörde führt jedoch zusätzlich amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu überprüfen, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Titel VI Kapitel II dieser Verordnung genannten Aspekte.
(2) Die allgemeinen Vorschriften der Artikel 18 bis 25 dieser Verordnung gelten auch für amtliche Kontrollen sämtlicher Futtermittel und Lebensmittel, einschließlich Futtermittel und Lebensmittel tierischen Ursprungs.
(3) Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung von Waren:
zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.
Artikel 15 Amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
(1) Die zuständige Behörde führt regelmäßige amtliche Kontrollen der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs durch, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen und in die in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete eingeführt werden. Sie organisiert diese Kontrollen auf der Grundlage des gemäß den Artikeln 41 bis 43 erstellten mehrjährigen nationalen Kontrollplans unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Aspekte des Futtermittel- und Lebensmittelrechts.
(2) Diese Kontrollen werden an einem geeigneten Ort durchgeführt, einschließlich des Ortes der Einfuhr der Waren in eines der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gebiete, ferner am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in Lagerhäusern, in den Räumlichkeiten des einführenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmers oder an anderen Stellen der Futtermittel- und Lebensmittelkette.
(3) Diese Kontrollen können auch bei Waren durchgeführt werden, die:
(4) Die Tatsache, dass die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 3 zufrieden stellend sind, befreit weder Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer von der Verpflichtung sicherzustellen, dass die Futtermittel und Lebensmittel ab dem Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht genügen, noch wird dadurch die Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen der betroffenen Futtermittel oder Lebensmittel berührt.
(5) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren wird eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind, erstellt und aktualisiert. Die Häufigkeit und Art dieser Kontrollen werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt. Zugleich können die Gebühren für diese Kontrollen nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden.
Artikel 16 Arten der Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs
(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen schließen zumindest eine systematische Dokumentenprüfung, eine stichprobenartige Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung mit ein.
(2) Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen richtet sich nach:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Warenuntersuchungen unter geeigneten Bedingungen an einem Ort erfolgen, der Zugang zu entsprechenden Kontrolleinrichtungen hat und an dem die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt, eine dem Risikomanagement angemessene Zahl von Proben entnommen und die Futtermittel und Lebensmittel hygienisch einwandfrei gehandhabt werden können. Mit Proben ist so umzugehen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ausrüstungen und Methoden geeignet sind, die in gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte zu messen.
Artikel 17 Einfuhrorte und Vorabinformation
(1) Zur Organisation der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 15 Absatz 5 verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
Die Mitgliedstaaten können die gleiche Verfahrensweise für andere Futtermittel nicht tierischen Ursprungs wählen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über sämtliche Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 ergreifen.
Sie gestalten diese Maßnahmen so, dass unnötige Handelsstörungen vermieden werden.
Artikel 18 Maßnahmen im Verdachtsfall
Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit oder tatsächlichen Bestimmung der Sendung oder hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen der Sendung und den durch Bescheinigungen gegebenen Garantien, so führt die zuständige Behörde amtliche Kontrollen durch, um den Verdacht oder den Zweifel zu bestätigen oder auszuräumen. Die zuständige Behörde nimmt die betreffende Sendung in amtliche Verwahrung, bis ihr die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen vorliegen.
Artikel 19 Maßnahmen im Anschluss an amtliche Kontrollen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern
(1) Die zuständige Behörde nimmt Futtermittel oder Lebensmittel aus Drittländern, die dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht nicht genügen, in amtliche Verwahrung und ergreift in Bezug auf diese Futtermittel oder Lebensmittel nach Anhörung der für die Sendung zuständigen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer folgende Maßnahmen:
(2) Wenn jedoch:
unterliegen, nicht zur amtlichen Kontrolle oder nicht gemäß den nach Artikel 17 festgelegten besonderen Anforderungen vorgestellt werden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass sie unverzüglich zurückgerufen und in amtliche Verwahrung genommen und anschließend entweder vernichtet oder gemäß Artikel 21 zurückgesandt werden.
(3) Verweigert die zuständige Behörde die Einfuhr von Futtermitteln oder Lebensmitteln, so teilt sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ihre Erkenntnisse sowie die Identität der betreffenden Erzeugnisse mit und informiert die Zolldienste über ihre Entscheidungen; sie fügt die Informationen über die endgültige Bestimmung der Sendung bei.
(4) Entscheidungen über Sendungen unterliegen dem Widerspruchsrecht nach Artikel 54 Absatz 3.
Artikel 20 Spezielle Behandlung 09
(1) Die spezielle Behandlung im Sinne des Artikels 19 kann Folgendes umfassen:
(2) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die spezielle Behandlung in von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat überwachten Betrieben unter Bedingungen erfolgt, die von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Werden solche Bedingungen nicht festgelegt, erfolgt die spezielle Behandlung gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften.
Artikel 21 Rücksendung von Sendungen
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur, wenn:
(2) Unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Beantragung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens hat die Rücksendung grundsätzlich - wenn keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden - binnen 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde über die Bestimmung der Sendung befunden hat, zu erfolgen, sofern dies nicht aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ausgeschlossen ist. Wird die Sendung nach Ablauf der 60 Tage nicht zurückgesandt, so ist sie zu vernichten, es sei denn, die Verzögerung ist begründet.
(3) Bis zur Rücksendung von Sendungen oder der Bestätigung der Gründe für die Zurückweisung nimmt die zuständige Behörde die Sendungen in amtliche Verwahrung.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gibt ihre Entscheidungen den Zolldiensten bekannt. Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß Titel IV zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der zurückgewiesenen Sendungen in die Gemeinschaft unmöglich ist.
Artikel 22 Kosten
Der für eine Sendung verantwortliche Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter trägt die Kosten, die den zuständigen Behörden für die in den Artikeln 18, 19, 20 und 21 genannten Tätigkeiten entstanden sind.
Artikel 23 Genehmigung von Prüfungen durch Drittländer vor der Ausfuhr
(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft verifiziert, dass die ausgeführten Produkte den Anforderungen der Gemeinschaft genügen. Die Genehmigung kann nur für Futtermittel und Lebensmittel mit Herkunft in dem betroffenen Drittland gelten und für ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse gewährt werden.
(2) Wurde eine solche Genehmigung erteilt, so kann die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für Futtermittel und Lebensmittel entsprechend verringert werden. Die Mitgliedstaaten führen jedoch amtliche Kontrollen von gemäß der Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 eingeführten Futtermitteln und Lebensmitteln durch, um sicherzustellen, dass die in dem Drittland vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen weiterhin wirksam sind.
(3) Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn:
(4) In der in Absatz 1 genannten Genehmigung ist die zuständige Behörde des Drittlandes zu nennen, unter deren Verantwortung die Prüfungen vor der Ausfuhr durchgeführt werden, und gegebenenfalls die Kontrollstelle, der diese zuständige Behörde bestimmte Aufgaben übertragen kann. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, wenn sie den in Artikel 5 genannten Kriterien oder gleichwertigen Bedingungen genügt.
(5) Die zuständige Behörde und die in der Genehmigung genannten Kontrollstellen sind für Kontakte mit der Gemeinschaft zuständig.
(6) Die zuständige Behörde oder Kontrollstelle des Drittlandes stellt sicher, dass für jede Sendung, die vor ihrer Einfuhr in eines der in Anhang I genannten Gebiete geprüft wurde, eine amtliche Bescheinigung vorliegt. Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 enthält ein Muster dieser Bescheinigung.
(7) Ergeben amtliche Kontrollen von Einfuhren, für die das Verfahren gemäß Absatz 2 gilt, erhebliche Verstöße, so unterrichten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer nach dem Verfahren gemäß Titel IV dieser Verordnung; die Mitgliedstaaten erhöhen die Zahl der geprüften Sendungen und bewahren, soweit erforderlich, eine ausreichende Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Prüfung der Situation auf.
(8) Die verringerte Häufigkeit gemäß Absatz 2 findet keine Anwendung mehr, wenn festgestellt wird, dass bei einer nennenswerten Anzahl von Sendungen die Waren nicht den Angaben in den von der zuständigen Behörde oder Kontrollstelle des Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen entsprechen.
Artikel 24 Zuständige Behörden und Zolldienste
(1) Bei der Organisation der amtlichen Kontrollen gemäß diesem Kapitel arbeiten die zuständigen Behörden eng mit den Zolldiensten zusammen.
(2) Die Zollbehörden erlauben das Verbringen oder den Umschlag von Sendungen von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie von in Artikel 15 Absatz 5 genannten Futtermitteln und Lebensmitteln in Freizonen oder Freilagern nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Werden Proben genommen, so informiert die zuständige Behörde die Zolldienste und die betreffenden Unternehmer und gibt an, ob die Waren freigegeben werden können, bevor die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen, sofern die Rückverfolgbarkeit der Sendung gewährleistet ist.
(4) Im Fall der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr arbeiten die zuständigen Behörden und Zolldienste gemäß den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 zusammen.
Artikel 25 Durchführungsvorschriften
(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren werden Maßnahmen zur einheitlichen Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln festgelegt.
(2) Einzelvorschriften können insbesondere festgelegt werden für:
Kapitel VI
Finanzierung amtlicher Kontrollen
Artikel 26 Allgemeiner Grundsatz
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können.
Artikel 27 Gebühren oder Kostenbeiträge 09
(1) Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.
(2) Allerdings sorgen die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten Tätigkeiten dafür, dass eine Gebühr erhoben wird.
(3) Die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B vorgesehenen Beträge werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation von der Kommission mindestens alle zwei Jahre aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht.
(4) Die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren:
(5) Bei der Festsetzung der Gebühren berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
(6) Zur Berücksichtigung der vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung der Vorschriften können die Mitgliedstaaten, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden oder wenn sie den in Absatz 5 Buchstaben b) bis d) genannten Kriterien Rechnung tragen wollen, den Beitrag für die amtlichen Kontrollen auf einen Betrag festlegen, der niedriger als die in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Mindestbeträge ist, vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Bericht, in dem Folgendes angegeben ist:
(7) Führt die zuständige Behörde in ein und demselben Betrieb verschiedene amtliche Futtermittel- und Lebensmittelkontrollen gleichzeitig durch, so betrachtet sie diese Kontrollen als eine einzige Maßnahme und stellt eine einzige Gebühr in Rechnung.
(8) Die Gebühren für Einfuhrkontrollen werden vom Unternehmer oder seinem Vertreter an die für die Einfuhrkontrolle zuständige Behörde entrichtet.
(9) Gebühren werden weder direkt noch indirekt zurückerstattet, es sei denn, sie sind zu Unrecht erhoben worden.
(10) Abgesehen von den Kosten, die im Zuge der in Artikel 28 genannten Ausgaben anfallen, erheben die Mitgliedstaaten neben den in diesem Artikel genannten Gebühren oder Kostenbeiträgen keine sonstigen Gebühren für die Durchführung dieser Verordnung.
(11) Die Unternehmer oder die anderen betroffenen Unternehmen oder ihre Vertreter erhalten eine Bestätigung über die Zahlung der Gebühren.
(12) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Methode für die Berechnung der Gebühren und geben sie der Kommission bekannt. Die Kommission prüft, ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
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(Stand: 08.01.2020)
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