umwelt-online: VO(EG) 882/2004 amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3)
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Artikel 28 Kosten aufgrund zusätzlicher amtlicher Kontrollen
Führt die Feststellung eines Verstoßes zu amtlichen Kontrollen, die über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen, so stellt die zuständige Behörde den für den Verstoß verantwortlichen Unternehmern, die aufgrund der zusätzlichen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten in Rechnung; sie kann diese Kosten auch dem Unternehmer in Rechnung stellen, der die betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt der zusätzlichen amtlichen Kontrollen besitzt oder verwahrt. Normale Kontrolltätigkeiten sind die routinemäßig durchgeführten Kontrolltätigkeiten, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht erforderlich sind, und insbesondere die in dem Plan gemäß Artikel 41 beschriebenen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die über die normalen Kontrolltätigkeiten hinausgehen, sind beispielsweise die Entnahme und Analyse von Proben sowie andere Kontrollen, die erforderlich sind, um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, oder um Verstöße zu ermitteln und/oder nachzuweisen.
Artikel 29 Umfang der Kosten
Bei der Festsetzung des Umfangs der in Artikel 28 genannten Kosten sind die Grundsätze gemäß Artikel 27 zu berücksichtigen.
Kapitel VII
Sonstige Bestimmungen
Artikel 30 Amtliche Bescheinigung 09
(1) Unbeschadet der für Zwecke der Tiergesundheit oder des Tierschutzes festgelegten Anforderungen an die amtliche Bescheinigung können von der Kommission Anforderungen festgelegt werden in Bezug auf:
Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die in den Buchstaben b bis g genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(2) Wird eine amtliche Bescheinigung verlangt, ist dafür zu sorgen, dass:
(3) In einem einheitlichen Bescheinigungsmuster werden gegebenenfalls die Anforderungen betreffend die amtliche Bescheinigung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstige Anforderungen für amtliche Bescheinigungen zusammengefasst.
Artikel 31 Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelbetrieben
(1)
(2)
Titel III
Referenzlaboratorien
Artikel 32 Gemeinschaftsreferenzlaboratorien 09(Gültig bis ... s. Art. 167 Abs. ( 3) der VO (EU) 2017/625)
(1) Die in Anhang VII genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel sind zuständig für:
(2) Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Tiergesundheit sind für Folgendes zuständig:
(3) Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die Referenzlaboratorien der Gemeinschaft.
(4) Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien erfüllen folgende Anforderungen: Sie müssen:
(5) Andere Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die für die in Artikel 1 genannten Bereiche relevant sind, können von der Kommission in den Anhang VII aufgenommen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Nach demselben Verfahren kann Anhang VII aktualisiert werden.
(6) Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(7) Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 36 erhalten.
(8) In den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien kann die Gemeinschaft Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Labor diese Anforderungen oder die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, nicht erfüllt, so können nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.
Artikel 33 Nationale Referenzlaboratorien 09(Gültig bis ... s. Art. 167 Abs. ( 3) der VO (EU) 2017/625)
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jedes der in Artikel 32 genannten Gemeinschaftsreferenzlaboratorien eines oder mehrere nationale Referenzlaboratorien benannt werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, ein Laboratorium zu benennen, das sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) befindet; ferner kann ein und dasselbe Laboratorium als nationales Referenzlaboratorium für mehr als einen Mitgliedstaat fungieren.
(2) Diese nationalen Referenzlaboratorien:
(3) Artikel 12 Absätze 2 und 3 gelten für die nationalen Referenzlaboratorien.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, dem entsprechenden Gemeinschaftsreferenzlaboratorium sowie den übrigen Mitgliedstaaten Name und Anschrift der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit.
(5) Mitgliedstaaten, die je Gemeinschaftsreferenzlaboratorium über mehr als ein nationales Referenzlaboratorium verfügen, sorgen dafür, dass diese Laboratorien eng zusammenarbeiten, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen mit den übrigen nationalen Laboratorien und dem Gemeinschaftsreferenzlaboratorium gewährleistet ist.
(6) Zusätzliche Zuständigkeiten und Aufgaben für die nationalen Referenzlaboratorien können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen und insbesondere des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 14 der Richtlinie 96/23/EG.
Titel IV
Amtshilfe und Zusammenarbeit im Futtermittel- und Lebensmittelbereich
Artikel 34 Allgemeine Grundsätze
(1) Erfordert das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle von Futtermitteln und Lebensmitteln Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, so leisten die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.
(2) Die zuständigen Behörden leisten auf Antrag oder - falls im Rahmen von Ermittlungen erforderlich, von sich aus - Amtshilfe. Die Amtshilfe kann gegebenenfalls auch die Beteiligung an Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats umfassen.
(3) Die Artikel 35 bis 40 gelten unbeschadet nationaler Bestimmungen bezüglich der Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen, sowie unbeschadet von Bestimmungen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.
Artikel 35 Verbindungsstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen, um den Kontakt zu den Verbindungsstellen der anderen Mitgliedstaaten zu halten. Die Aufgabe der Verbindungsstellen besteht darin, die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere Anträge auf Amtshilfe zu übermitteln und entgegenzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Näheres über ihre Verbindungsstellen mit und unterrichten sie über etwaige Änderungen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Benennung von Verbindungsstellen direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.
(4) Die zuständigen Behörden, auf die die Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten 37, Anwendung findet, arbeiten gegebenenfalls mit den im Rahmen dieses Titels tätigen Behörden zusammen.
Artikel 36 Unterstützung auf Ersuchen
(1) Nach Erhalt eines begründeten Ersuchens stellt die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, sicher, dass die ersuchende Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich überprüfen zu können. Zu diesem Zweck veranlasst die zuständige Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, die Durchführung der zur Einholung derartiger Informationen und Unterlagen erforderlichen amtlichen Untersuchungen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen werden unverzüglich übermittelt. Die Unterlagen können als Originaldokumente oder als Kopien übermittelt werden.
(3) Nach Absprache zwischen der ersuchenden Behörde und der Behörde, an die das Ersuchen gerichtet war, können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei amtlichen Untersuchungen zugegen sein.
Derartige Untersuchungen werden stets von den Bediensteten der Behörde durchgeführt, an die das Ersuchen gerichtet war.
Die Bediensteten der ersuchenden Behörde können nicht auf eigene Initiative die Befugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der Behörde übertragen wurden, an die das Ersuchen gerichtet war. Sie erhalten jedoch Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten und Unterlagen wie Letztere, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen.
(4) Die Bediensteten der ersuchenden Behörde, die gemäß Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat zugegen sind, müssen jederzeit schriftlich ihre Identität und ihre amtliche Eigenschaft belegen können.
Artikel 37 Unterstützung ohne Ersuchen
(1) Erhält eine zuständige Behörde Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten haben kann, so leitet sie diese Informationen ohne vorausgehendes Ersuchen unverzüglich an den anderen Mitgliedstaat oder die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten, die solche Informationen erhalten, untersuchen die Angelegenheit und teilen dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, die Untersuchungsergebnisse und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen mit.
Artikel 38 Unterstützung bei Verstößen
(1) Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates anlässlich einer amtlichen Kontrolle am Bestimmungsort der Waren oder während ihres Transports fest, dass die Waren dem Futtermittel- oder Lebensmittelrecht in einem Maße nicht genügen, dass ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein schwerer Verstoß gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht gegeben ist, so nimmt sie unverzüglich Kontakt zu der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats auf.
(2) Die zuständige Behörde des versendenden Mitgliedstaats untersucht die Angelegenheit, trifft alle erforderlichen Vorkehrungen und unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen.
(3) Hat die Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass diese Vorkehrungen unzulänglich sind, so bemühen sich die zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten gemeinsam, Mittel und Wege zu finden, um die Situation zu bereinigen, gegebenenfalls auch durch eine gemeinsame Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 36 Absätze 3 und 4 durchgeführt wird. Sie unterrichten die Kommission, wenn sie sich nicht auf geeignete Maßnahmen einigen können.
Artikel 39 Beziehungen zu Drittländern
(1) Erhält eine zuständige Behörde von einem Drittland Informationen über einen Verstoß und/oder ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so leitet sie diese Informationen an die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten weiter, wenn sie der Meinung ist, dass sie daran interessiert sein könnten, oder wenn sie darum ersuchen. Sie leitet diese Informationen auch der Kommission zu, sofern sie auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind.
(2) Hat sich das Drittland rechtlich verpflichtet, die beantragte Unterstützung zur Erbringung des Nachweises der Unregelmäßigkeit der Transaktionen, die gegen die entsprechenden Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts verstoßen oder vermutlich verstoßen, zu leisten, so können die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen geliefert haben, und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Mitteilung persönlicher Daten an Drittländer diesem Drittland übermittelt werden.
Artikel 40 Koordinierte Unterstützung und Folgemaßnahmen der Kommission
(1) Die Kommission koordiniert unverzüglich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wenn sie aufgrund von Informationen aus den Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen Kenntnis von Handlungen erhält, die gegen das Futtermittel- oder Lebensmittelrecht verstoßen oder vermutlich verstoßen und für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind, vor allem, wenn:
(2) Werden bei den amtlichen Kontrollen am Bestimmungsort wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder eine anderweitige Gefährdung der Gesundheit von Mensch, Pflanze oder Tier durch Futtermittel oder Lebensmittel - entweder unmittelbar oder über die Umwelt - festgestellt, so informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.
(3) Die Kommission kann:
(4) Werden die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf wiederholte Verstöße eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmens getroffen, so stellt die zuständige Behörde die durch diese Maßnahmen entstandenen Ausgaben dem betreffenden Unternehmen in Rechnung.
Titel V Kontrollpläne
Artikel 41 Mehrjährige nationale Kontrollpläne
Um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie des Artikels 45 der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, erstellt jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
Artikel 42 Grundsätze für die Erstellung von mehrjährigen nationalen Kontrollplänen
(1) Jeder Mitgliedstaat hat:
(2) Jeder mehrjährige nationale Kontrollplan enthält allgemeine Informationen über Aufbau und Organisation der Kontrollsysteme in den Bereichen Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit und Tierschutz in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere über:
(3) Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne können während ihrer Durchführung entsprechend angepasst werden. Solche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
Artikel 43 Leitlinien für mehrjährige nationale Kontrollpläne
(1) Die in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollpläne berücksichtigen die Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind. Diese Leitlinien gewährleisten insbesondere:
(2) Erforderlichenfalls werden die Leitlinien auf der Grundlage der Analysen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 vorgelegten Jahresberichte oder der gemäß Artikel 45 durchgeführten gemeinschaftlichen Kontrollen angepasst.
Artikel 44 Jahresberichte
(1) Ein Jahr nach Beginn der Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und danach jedes weitere Jahr legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Folgendes umfasst:
(2) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung des Berichts und insbesondere der einheitlichen Darstellung der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind im Rahmen der Informationen gemäß Absatz 1 die Leitlinien zu berücksichtigen, die von der Kommission nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren aufzustellen sind.
(3) Diese Berichte werden von den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, fertig gestellt und der Kommission übermittelt.
(4) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1, der Ergebnisse der gemäß Artikel 45 durchgeführten Gemeinschaftskontrollen und aller anderen sachdienlichen Informationen erstellt die Kommission einen jährlichen Gesamtbericht über die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Dieser Gesamtbericht kann gegebenenfalls Empfehlungen enthalten für:
(5) Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und die entsprechenden Leitlinien werden gegebenenfalls anhand der im Kommissionsbericht enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen angepasst.
(6) Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich.
Titel VI
Tätigkeit der Gemeinschaft
Kapitel I
Gemeinschaftskontrollen
Artikel 45 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten
(1) Experten der Kommission führen allgemeine und spezifische Überprüfungen in den Mitgliedstaaten durch. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Die allgemeinen und spezifischen Überprüfungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Überprüfungen erfolgen regelmäßig. Ihr Hauptzweck besteht darin festzustellen, ob generell in den Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß den in Artikel 41 genannten mehrjährigen nationalen Kontrollplänen und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt werden. Zu diesem Zweck und im Interesse einer wirksamen und effizienten Durchführung der Überprüfungen kann die Kommission vor Durchführung einer derartigen Überprüfung die Mitgliedstaaten ersuchen, so rasch wie möglich aktuelle Exemplare der nationalen Kontrollpläne vorzulegen.
(2) Spezifische Überprüfungen und Inspektionen können die allgemeinen Überprüfungen in einem oder mehreren spezifischen Bereichen ergänzen. Zweck dieser spezifischen Überprüfungen und Inspektionen ist es vor allem:
(3) Die Kommission erstellt zu jeder Kontrolle einen Ergebnisbericht. Dieser enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine bessere Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Die Kommission macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Bei Berichten über Kontrollen, die in einem Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, legt die Kommission der jeweils zuständigen Behörde den Entwurf des Berichts zur Stellungnahme vor, sie trägt dieser Stellungnahme bei der Erstellung der endgültigen Fassung des Berichts Rechnung und veröffentlicht die Stellungnahme der zuständigen Behörde zusammen mit dem endgültigen Bericht.
(4) Die Kommission erstellt ein jährliches Kontrollprogramm, übermittelt es den Mitgliedstaaten im Voraus und berichtet über die Ergebnisse dieses Programms. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit anpassen.
(5) Die Mitgliedstaaten:
(6) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten festgelegt oder geändert werden.
Artikel 46 Gemeinschaftskontrollen in Drittländern 09
(1) Experten der Kommission können amtliche Kontrollen in Drittländern durchführen, um anhand der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen die Übereinstimmung der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer mit dem gemeinschaftlichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und den Rechtsvorschriften im Bereich Tiergesundheit bzw. die Gleichwertigkeit dieser Rechtsvorschriften und Systeme zu überprüfen. Zur Unterstützung ihrer Experten kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten benennen. Diese amtlichen Kontrollen richten sich insbesondere auf.
(2) Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen in einem Drittland kann die Kommission vor Durchführung derartiger Kontrollen das betreffende Drittland ersuchen, die Informationen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftlichen Aufzeichnungen über die Durchführung derartiger Kontrollen vorzulegen.
(3) Die Häufigkeit der Gemeinschaftskontrollen in Drittländern ist auf der Grundlage folgender Faktoren festzulegen:
Die Kriterien zur Bestimmung der Risiken im Sinne der Risikobewertung gemäß Buchstabe a werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Verfahren und Einzelvorschriften für die Kontrollen in Drittländern festgelegt oder geändert werden.
Hierzu gehören insbesondere Verfahren und Einzelvorschriften für:
Nach dem gleichen Verfahren können die Kosten für die oben genannten Kontrollen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden.
(5) Wird bei einer Gemeinschaftskontrolle ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier festgestellt, so trifft die Kommission umgehend alle erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen.
(6) Die Kommission erstattet über die Ergebnisse jeder durchgeführten Gemeinschaftskontrolle Bericht. Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen. Die Kommission macht ihre Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.
(7) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus mit und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann das Programm an neue Entwicklungen in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit anpassen.
Kapitel II
Einfuhrbedingungen
Artikel 47 Allgemeine Einfuhrbedingungen
(1) Der Kommission obliegt es, bei Drittländern, die beabsichtigen, Waren in die Gemeinschaft auszuführen, die folgenden genauen und aktuellen Informationen über die allgemeine Organisation und das Management der Kontrollsysteme im Gesundheitsbereich anzufordern:
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen im Hinblick auf die Art der Waren angemessen sein und können der besonderen Situation und Struktur des Drittlandes und der Art der in die Gemeinschaft ausgeführten Produkte Rechnung tragen. Sie müssen zumindest die Waren abdecken, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen können sich ferner auf Folgendes beziehen:
(4) Legt ein Drittland diese Informationen nicht vor oder sind diese Informationen unzureichend, so können nach Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren von Fall zu Fall streng befristete spezielle Einfuhrbedingungen festgelegt werden.
(5) Nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren werden Leitlinien für die Zusammenstellung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und deren Übermittlung an die Kommission aufgestellt sowie Übergangsmaßnahmen festgelegt, die den Drittländern eine Frist zur Vorbereitung der Vorlage dieser Informationen einräumen.
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(Stand: 08.01.2020)
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