umwelt-online: VO(EG) 882/2004 amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (4)

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Artikel 48 Spezielle Einfuhrbedingungen 09

(1) Soweit die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder deren Regionen zu beachtenden Bedingungen und detaillierten Verfahren nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 niedergelegt sind, werden sie erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen und detaillierten Verfahren können Folgendes umfassen:

  1. die Erstellung einer Liste von Drittländern, aus denen spezifische Erzeugnisse in eines der in Anhang I genannten Gebiete eingeführt werden dürfen;
  2. die Erarbeitung von Mustern für die Bescheinigungen, die Sendungen begleiten;
  3. spezielle Einfuhrbedingungen je nach Art des Erzeugnisses oder Tierart und den damit zusammenhängenden möglichen Risiken.

(3) Ein Drittland kann nur dann auf die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Liste gesetzt werden, wenn seine zuständigen Behörden ausreichende Garantien für die Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit der Gemeinschaft oder die Gleichwertigkeit mit diesen Bestimmungen geben.

(4) Bei der Aufstellung oder Aktualisierung dieser Listen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die für den betreffenden Sektor geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes;
  2. Aufbau und Organisation der zuständigen Behörde des Drittlandes und seiner Kontrolldienste sowie ihre/deren Befugnisse und die Garantien, die hinsichtlich der Durchführung der betreffenden Vorschriften gegeben werden können;
  3. ausreichende amtliche Kontrollen;
  4. regelmäßige und rasche Informationen des Drittlandes über Risiken bei Futtermitteln und Lebensmitteln sowie bei lebenden Tieren;
  5. die Garantien eines Drittlandes, dass:
    1. die Vorschriften für diejenigen Betriebe, aus denen Futtermittel und Lebensmittel in die Gemeinschaft eingeführt werden können, den Gemeinschaftsvorschriften über Futtermittel und Lebensmittel entsprechen oder gleichwertig sind;
    2. eine Liste solcher Betriebe erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird;
    3. die Liste der Betriebe und ihre aktualisierten Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden;
    4. die Betriebe von der zuständigen Behörde des Drittlandes regelmäßig einer wirksamen Kontrolle unterzogen werden.

(5) Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten speziellen Einfuhrbedingungen sind die von den betreffenden Drittländern vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls die Ergebnisse von Gemeinschaftskontrollen in diesen Drittländern zu berücksichtigen. Spezielle Einfuhrbedingungen können für ein einzelnes Erzeugnis oder für eine Erzeugnisgruppe festgelegt werden. Sie können auf ein einzelnes Drittland, auf Regionen eines Drittlandes oder auf eine Gruppe von Drittländern Anwendung finden.

Artikel 49 Gleichwertigkeit

(1) Nach der Umsetzung eines Gleichwertigkeitsabkommens oder aufgrund eines zufrieden stellenden Ergebnisses einer Überprüfung kann nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren eine Entscheidung getroffen werden, mit der anerkannt wird, dass die von Drittländern oder ihren Regionen getroffenen Maßnahmen in spezifischen Bereichen den in der Gemeinschaft geltenden Garantien gleichwertig sind, sofern die Drittländer entsprechende objektive Nachweise liefern.

(2) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung enthält die Bedingungen für die Einfuhren aus diesem Drittland oder der Region eines Drittlandes.

Diese Bedingungen können Folgendes umfassen:

  1. Art und Inhalt der Bescheinigungen, die die Erzeugnisse begleiten müssen;
  2. spezifische Anforderungen an die Einfuhr in die Gemeinschaft;
  3. gegebenenfalls Verfahren zur Erstellung und Änderung von Listen von Regionen oder Betrieben, aus denen Einfuhren zugelassen sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Entscheidung wird nach demselben Verfahren unverzüglich aufgehoben, sobald eine der Bedingungen für die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ausgesprochene Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

Artikel 50 Unterstützung von Entwicklungsländern

(1) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können folgende Maßnahmen beschlossen und so lange aufrechterhalten werden, wie sie eine nachweisbare Wirkung zeigen, um zu gewährleisten, dass Entwicklungsländer die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten können:

  1. stufenweise Einführung der in den Artikeln 47 und 48 genannten Anforderungen für in die Gemeinschaft ausgeführte Erzeugnisse. Die Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen werden bewertet und bei der Entscheidung darüber, ob befristete spezifische Ausnahmen von allen oder bestimmten Anforderungen vorzusehen sind, berücksichtigt. Bei der stufenweisen Einführung werden auch die Fortschritte beim Aufbau der institutionellen Kapazitäten gemäß Absatz 2 berücksichtigt;
  2. Unterstützung bei der Vorlage der in Artikel 47 genannten Informationen, erforderlichenfalls durch Experten der Gemeinschaft,
  3. Förderung gemeinsamer Projekte von Entwicklungsländern und Mitgliedstaaten;
  4. Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Organisation amtlicher Kontrollen der Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden;
  5. Entsendung von Experten der Gemeinschaft in Entwicklungsländer zur Unterstützung der Organisation amtlicher Kontrollen;
  6. Teilnahme von Kontrollpersonal aus Entwicklungsländern an der in Artikel 51 genannten Ausbildung bzw. Schulung.

(2) Die Kommission fördert im Rahmen der Gemeinschaftspolitik der Entwicklungszusammenarbeit die Unterstützung der Entwicklungsländer in Bezug auf die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit im Allgemeinen und die Einhaltung der Futtermittel- und Lebensmittelnormen im Besonderen, damit in diesen Ländern die institutionellen Kapazitäten aufgebaut werden können, die zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 5, 12, 47 und 48 benötigt werden.

Kapitel III
Ausbildung und Schulung des Kontrollpersonals

Artikel 51 Ausbildung und Schulung des Kontrollpersonals

(1) Die Kommission kann für das Personal der für die in dieser Verordnung vorgesehenen amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Ausbildungs- bzw. Schulungskurse veranstalten. Diese Kurse dienen dem Aufbau eines harmonisierten Ansatzes für die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten. Sie können insbesondere folgende Themen umfassen:

  1. Futtermittel- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft einschließlich der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;
  2. Kontrollverfahren und -methoden, wie zum Beispiel die Überprüfung von Systemen, welche von Unternehmen zur Erfüllung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erstellt werden;
  3. Kontrollen, die an den in die Gemeinschaft eingeführten Waren durchzuführen sind;
  4. Verfahren und Methoden für Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Futtermitteln und Lebensmitteln.

(2) Die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Kursen kann Teilnehmern aus Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern, offen stehen.

(3) Nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren können Einzelvorschriften für die Veranstaltung von Ausbildungs- bzw. Schulungskursen festgelegt werden.

Kapitel IV
Sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft

Artikel 52 Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten

(1) Experten der Kommission können auf Antrag und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten bei den durch Drittländer durchgeführten Kontrollen unterstützen.

(2) In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten, in denen eine Kontrolle durch ein Drittland durchgeführt werden soll, die Kommission über Planung, Umfang, Dokumentation und alle sonstigen einschlägigen Aspekte, damit die Kommission wirksam an der Kontrolle teilnehmen kann.

(3) Die Unterstützung durch die Kommission zielt insbesondere darauf ab:

  1. das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz der Gemeinschaft zu erläutern;
  2. auf Gemeinschaftsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von dem Drittland durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;
  3. die Einheitlichkeit der durch Drittländer durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten.

Artikel 53 Koordinierte Kontrollpläne

Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren koordinierte Pläne empfehlen. Diese Pläne werden:

  1. jährlich auf der Grundlage eines Programms erarbeitet, und
  2. gegebenenfalls auf Ad-hoc-Basis gehandhabt, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren.

Titel VII
Durchsetzungsmassnahmen

Kapitel I
Nationale Durchsetzungsmassnahmen

Artikel 54 Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.

(2) Dazu können gegebenenfalls folgende Maßnahmen gehören:

  1. Verhängung von Gesundheitsschutz- oder anderen Maßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um die Sicherheit von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder die Einhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten;
  2. Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren;
  3. Überwachung und, falls erforderlich, Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs und/oder der Vernichtung der Futtermittel oder Lebensmittel;
  4. Genehmigung zur Verwendung des Futtermittels oder Lebensmittels für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
  5. Betriebsaussetzung oder Schließung des ganzen oder eines Teils des betreffenden Unternehmens für einen angemessenen Zeitraum;
  6. Aussetzung oder Entzug der Zulassung des Betriebs;
  7. Maßnahmen gemäß Artikel 19 in Bezug auf Sendungen aus Drittländern;
  8. sonstige Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für angemessen erachtet werden.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter

  1. schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 und die Grunde hierfür,
  2. über sein Widerspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen.

(4) Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch der zuständigen Behörde des versendenden Mitgliedstaats mit.

(5) Alle infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten sind von dem betreffenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer zu tragen.

Artikel 55 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie gegen andere Gemeinschaftsbestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen die bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht anwendbaren Bestimmungen sowie jegliche spätere Änderung unverzüglich der Kommission mit.

Kapitel II
Durchsetzungsmassnahmen der Gemeinschaft

Artikel 56 Sicherheitsmaßnahmen

(1) Es werden Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 getroffen, wenn:

  1. der Kommission der Nachweis vorliegt, dass das Kontrollsystem eines Mitgliedstaates schwerwiegende Mängel aufweist,
    und
  2. diese Mängel ein mögliches weit reichendes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Tierschutz, entweder unmittelbar oder über die Umwelt, darstellen.

(2) Diese Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn:

  1. anhand von Gemeinschaftskontrollen Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt und berichtet wurden,
    und
  2. der betreffende Mitgliedstaat den Missstand auf Ersuchen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist behoben hat.

Titel VIII
Anpassung der Gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften

Artikel 57 Änderung der Richtlinie 96/23/EG

Die Richtlinie 96/23/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tier-Gesundheit und Tierschutz * Ernannten Laboratorien.

*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2. In Artikel 30 Absatz 1 erhält der mit "Werden aufgrund dieser neuen Kontrollen ..." beginnende und mit "oder der Verwendung zu anderen Zwecken zu lassen, sofern diese nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig sind, wobei weder eine Entschädigung noch ein Ausgleich geleistet wird" endende Abschnitt folgenden Wortlaut:

"Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerte überschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates."

3. Anhang V wird gestrichen.

Artikel 58 Änderung der Richtlinie 97/78/EG

Die Richtlinie 97/78/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz * durchgeführt.

*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1)"

2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) ,Erzeugnis`: Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte *, gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ** sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ***; dies schließt auch die in Artikel 19 genannten Pflanzenprodukte ein;

*) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 1).

**) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

***) ABl. L 139 vom 30.04.2004."

3. In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte "die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (geändert und kodifiziert) vorgesehenen Kontrollkosten" ersetzt durch die Worte:

"die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Kontrollkosten".

4. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) wird der Satzteil "oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Prüfung unterzogen worden sind," gestrichen.

5. In Artikel 12 wird Absatz 9 gestrichen.

6. In Artikel 15 wird Absatz 5 gestrichen.

7. In Artikel 16 wird der folgende Absatz angefügt:

"(4) Einzelvorschriften für das Verbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden, werden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt"

8. Artikel 21 wird gestrichen.

9. Artikel 23 wird gestrichen.

10. In Artikel 24 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a) und b)" ersetzt durch die Worte "gemäß Artikel 17.

Artikel 59 Änderung der Richtlinie 2000/29/EG

In Richtlinie 2000/29/EG wird folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 27a

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten unbeschadet des Artikels 21 dieser Richtlinie gegebenenfalls die Artikel 41 bis 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz *).

*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. l."

Artikel 60 Änderung der Verordnung (EG) 854/2004

Die Verordnung (EG) 854/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(1a) Diese Verordnung gilt zusätzlich zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz *.

*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. l."

2. In Artikel 2

a) werden in Absatz 1 die Buchstaben a), b), d) und e) gestrichen;

b) wird in Absatz 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:

"ba) Verordnung (EG) Nr. 882/2004".

3. In Artikel 3

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden erteilen den Betrieben unter den in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Voraussetzungen und nach dem dort beschriebenen Verfahren die Zulassung";

b) werden Absatz 4 Buchstaben a) und b) und Absatz 6 gestrichen.

4. Artikel 9 wird gestrichen.

5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

" Artikel 10

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Titel VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren."

6. In Artikel 11:

a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Drittländer werden in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde dieses Landes angemessene Garantien im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bietet. Ein Drittland kann in diesen Listen jedoch ohne Durchführung einer Gemeinschaftskontrolle aufgenommen werden, wenn:

  1. das gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelte Risiko dies nicht erfordert,
    und
  2. bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland gemäß Absatz 1 in eine Liste aufzunehmen, festgestellt wird, dass aufgrund anderer Informationen davon auszugehen ist, dass die zuständige Behörde die nötigen Garantien bietet."

b) erhält der einleitende Satz in Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere die in Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Kriterien zu beachten. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen:";

c) werden in Absatz 4 die Buchstaben b) bis h) gestrichen.

7. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) etwaigen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten spezifischen Einfuhrbedingungen entsprechen."

8. In Artikel 18 werden die Nummern 17 bis 20 gestrichen.

Artikel 61 Aufhebung von Rechtsakten der Gemeinschaft

(1) Die Richtlinien 70/373/EWG, 85/591/EWG, 89/397/EWG, 93/99/EWG und 95/53/EG sowie die Entscheidungen 93/383/EWG, 98/728/EG und 1999/313/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Die Richtlinie 85/73/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

( 2) Die aufgrund der genannten Rechtsakte erlassenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten, bleiben jedoch, sofern sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen, bis zur Annahme der notwendigen Bestimmungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung in Kraft.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte sind als Bezugnahmen auf diese Verordnung aufzufassen.

Titel IX
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62 Ausschussverfahren 09

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und in Fragen, die sich hauptsächlich auf die Pflanzengesundheit beziehen, von dem durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates 38 eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 63 Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen 09

(1) Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere:

und weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Übergangs- und Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren des Artikels 62 Absatz 3 festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für:

(2) Zur Berücksichtigung des besonderen Charakters der Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91, (EWG) Nr. 2081/92 und (EWG) Nr. 2082/92 können spezifische Maßnahmen von der Kommission erlassen werden, in denen die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen Anpassungen an diese Bestimmungen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 64 Änderung der Anhänge und Verweise auf Europäische Normen 09

Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

  1. die Anhänge zu dieser Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge I, IV und V können unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3, insbesondere zur Berücksichtigung von verwaltungstechnischen Änderungen und des wissenschaftlichen und/oder technischen Fortschritts, aktualisiert werden;
  2. die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Europäischen Normen können aktualisiert werden, falls das CEN diesbezügliche Änderungen vornimmt.

Artikel 65 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Mai 2007 einen Bericht vor.

(2) In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen dargelegt und Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:

  1. Überprüfung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz;
  2. Sicherstellung des Beitrags anderer Sektoren zur Finanzierung amtlicher Kontrollen durch Ausweitung des Verzeichnisses der Tätigkeiten im Sinne von Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A und unter Berücksichtigung insbesondere der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Futtermittel- und Lebensmittelhygiene nach deren Annahme;
  3. Festlegung aktualisierter Mindestsätze für Gebühren im Sinne von Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B unter Berücksichtigung besonderer Risikofaktoren.

(3) Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

Artikel 66(aufgehoben) 14

Titel X
Schlussbestimmungen

Artikel 67 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Die Artikel 27 und 28 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2004.

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  Gebiete im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 Anhang I 06 08 13
  1. Das Gebiet des Königreichs Belgien
  2. Das Gebiet der Republik Bulgarien
  3. Das Gebiet der Tschechischen Republik
  4. Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
  5. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
  6. Das Gebiet der Republik Estland
  7. Das Gebiet Irlands
  8. Das Gebiet der Hellenischen Republik
  9. Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla
  10. Das Gebiet der Französischen Republik
  11. Das Gebiet der Republik Kroatien
  12. Das Gebiet der Italienischen Republik
  13. Das Gebiet der Republik Zypern
  14. Das Gebiet der Republik Lettland
  15. Das Gebiet der Republik Litauen
  16. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
  17. Das Gebiet Ungarns
  18. Das Gebiet Maltas
  19. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
  20. Das Gebiet der Republik Österreich
  21. Das Gebiet der Republik Polen
  22. Das Gebiet der Portugiesischen Republik
  23. Das Gebiet Rumäniens
  24. Das Gebiet der Republik Slowenien
  25. Das Gebiet der Slowakischen Republik
  26. Das Gebiet der Republik Finnland
  27. Das Gebiet des Königreichs Schweden
  28. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

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  Zuständige Behörden Anhang II

Kapitel I
Inhalt der Ausbildung bzw. Schulung des für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zuständigen Personals

  1. Die verschiedenen Überwachungsmethoden, z.B. Überprüfung, Probenahmen und Inspektionen
  2. Kontrollverfahren
  3. Futtermittel- und Lebensmittelrecht
  4. die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie möglicherweise damit verbundene Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen und für die Umwelt
  5. Bewertung von Verstößen gegen das Futtermittel- und Lebensmittelrecht
  6. Gefahren bei der Tier-, Futtermittel- und Lebensmittelproduktion
  7. Bewertung der Anwendung von HACCP-Verfahren
  8. Management-Systeme, wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen und ihre Bewertung, sofern diese für die Erfüllung futtermittel. und lebensmittelrechtlicher Anforderungen relevant sind
  9. amtliche Bescheinigungssysteme
  10. Notfallpläne für Notsituationen, einschließlich der Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission
  11. gerichtliche Schritte und rechtliche Aspekte amtlicher Kontrollen
  12. Prüfung schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen - einschließlich derjenigen zu Leistungstests, Akkreditierung und Risikobewertung -, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts zu bewerten; dazu können finanzielle Aspekte und Handelsaspekte zählen
  13. alle sonstigen Bereiche, einschließlich Tiergesundheit und Tierschutz, die notwendig sind, um die Durchführung der Kontrollen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

Kapitel II
Prüffelder für Kontrollverfahren

  1. Aufbau der zuständigen Behörde und Beziehung zwischen den zentralen zuständigen Behörden und den Behörden, denen sie die Aufgaben im Hinblick auf die Durchführung amtlicher Kontrollen übertragen haben
  2. Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und den Kontrollstellen, denen sie Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen haben
  3. Beschreibung der zu erreichenden Ziele
  4. Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der Mitarbeiter
  5. Probenahmeverfahren, Kontrollmethoden und .techniken, Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen
  6. Beobachtungs- und Überwachungsprogramme
  7. gegenseitige Unterstützung für den Fall, dass amtliche Kontrollen die Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten erfordern
  8. Folgemaßnahmen nach amtlichen Kontrollen
  9. Zusammenarbeit mit anderen möglicherweise ebenfalls zuständigen Dienststellen oder Abteilungen
  10. Verifizierung der Eignung von Probenahme-, Analyse- und Testmethoden
  11. sonstige Tätigkeiten oder Informationen zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen.

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  Charakterisierung von Analyseverfahren Anhang III


  1. Analyseverfahren sollten durch folgende Kriterien gekennzeichnet sein:
    1. Genauigkeit
    2. Zweckmäßigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich)
    3. Nachweisgrenze
    4. Bestimmungsgrenze
    5. Präzision
    6. Wiederholbarkeit
    7. Reproduzierbarkeit
    8. Wiederfindungsrate
    9. Selektivität
    10. Empfindlichkeit
    11. Linearität
    12. Messunsicherheit
    13. sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.
  2. Die Präzisionswerte gemäß Nummer 1 Buchstabe e) werden entweder aus einer Ringanalyse bestimmt, die nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z.B. ISO 5725:1994 oder IUPAC - International Harmonised Protocol), oder - soweit Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt wurden - durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte sind in international anerkannter Form anzugeben (z.B. 95 % Konfidenzbereiche nach ISO 5725:1994 oder IUPAC). Die Ergebnisse aus der Ringanalyse werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.
  3. Analyseverfahren, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sind gegenüber Methoden zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.
  4. Sind Analyseverfahren nur innerhalb eines einzelnen Labors validierbar, sollten sie beispielsweise nach den IUPAC Harmonised Guidelines validiert werden; wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, sollten die Verfahren durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.
  5. Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analyseverfahren sollten nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.
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