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Von dieser Richtlinie bleiben die Rechtsmittel unberührt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 23 und 24 getroffenen Entscheidungen eingelegt werden können.
Unbeschadet berufsständischer oder strafrechtlicher Sanktionen sind gegen jede Person geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Abgabe oder Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse bzw. zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu anderen als den im bestehenden Recht vorgesehenen Zwecken zu verantworten hat.
Jegliche Form mangelnder Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder jede Behinderung durch das Personal oder den Verantwortlichen eines Schlachtbetriebs oder - im Falle eines Privatunternehmens - den oder die Eigentümer des Schlachtbetriebs sowie durch den Eigentümer oder Halter der Tiere bei den zur Durchführung der einzelstaatlichen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen sowie bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungen und Kontrollen ziehen angemessene strafrechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach sich.
Hat der Eigentümer oder der Verantwortliche des Schlachtbetriebs nachweislich dazu beigetragen, eine vorschriftswidrige Verwendung verbotener Stoffe zu verschleiern, so veranlaßt der Mitgliedstaat, daß für den Betreffenden während eines Zeitraums von 12 Monaten keinerlei Möglichkeit besteht, Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten oder zu beantragen.
Kapitel VI
Einfuhren aus Drittländern
(1) Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, ist, daß das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt. Dieser Plan ist auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn die Kontrollen gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.
Für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung.
Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfüllt sein.
Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.
(2) Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen und Garantien, die in den von den betreffenden Drittländern eingereichten Plänen enthalten sind, wird im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG 22 sowie der in den Richtlinien 90/675/EWG 23 und 91/496/ EWG 24 vorgesehenen Kontrollen überprüft.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Ergebnisse der Rückstandskontrollen an aus Drittländern eingeführten Tieren und Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.
Artikel 3004, 09
(1) Wird aufgrund der in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß die Tiere einer bestimmten Sendung (Sendung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 91/496/EWG) mit nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen behandelt worden sind, oder wird aufgrund der genannten Kontrollen bei der Gesamtheit oder einem Teil einer aus ein und demselben Betrieb stammenden Sendung das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Tiere und Erzeugnisse, bei denen diese Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden, folgende Maßnahmen:
Sie unterrichtet die Kommission über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzstellen davon in Kenntnis.
Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerte überschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Wird aufgrund der in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.
(3) Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichwertigkeitsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluss, dass diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, so setzt sie für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Vergünstigung der genannten Abkommen für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, dass die Mängel behoben sind. Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.
Kapitel VII
Allgemeine Bestimmungen
Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1997 die Richtlinie 85/73/EWG 25, um die Erhebung einer Gebühr vorzusehen, die die gemäß der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Kontrollen abdeckt.
Solange dieser Ratsbeschluß nicht vorliegt, dürfen die Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Gebühr erheben, um die tatsächlichen Kosten dieser Kontrollen abzudecken.
- gestrichen -
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 27 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates 28 unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können diese Anhänge geändert werden, um Risiken in Bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission kann Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur Durchführung der in dieser Richtlinie vor gesehenen Regelungen erforderlich sind.
Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, und insbesondere weitere An gaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
(1) Die Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG sowie die Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG werden zum 1. Juli 1997 aufgehoben.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1996.
Anhang I |
Gruppe A - Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe
Gruppe B - Tierarzneimittel 29 und Kontaminanten
Rückstands- oder Stoffgruppe nach Tierart, Futter und Trinkwasser und Primärerzeugnissen Tierischen Ursprungs | Anhang II |
Tierart, Tierische Erzeugnisse, Stoffgruppe |
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde |
Geflügel | Tiere der Aquakultur |
Milch | Eier | Kaninchen- und Zucht- wildfleisch, Wild* |
Honig |
A1 | X | X | X | X | |||
2 | X | X | X | ||||
3 | X | X | X | X | |||
4 | X | X | X | ||||
5 | X | X | X | ||||
6 | X | X | X | X | X | X | |
B1 | X | X | X | X | X | X | X |
2a | X | X | X | X | X | ||
b | X | X | X | X | |||
c | X | X | X | X | |||
d | X | ||||||
e | X | X | - | X | X | ||
f | |||||||
3a | X | X | X | X | X | X | X |
b | X | X | X | ||||
c | X | X | X | X | X | X | |
d | X | X | X | X | |||
e | X | ||||||
f | |||||||
*) Für Wild sind nur die chemischen Elemente relevant. |
Probenahmeverfahren | Anhang III |
Umfang und Häufigkeit der Probenahme | Anhang IV |
In diesem Anhang ist die Mindestzahl der Tiere festgelegt, von denen Proben zu nehmen sind. Die Einzelproben können auf einen oder mehrere Stoffe untersucht werden.
Kapitel 1
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde
1. Rinder
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,4 % der im Vorjahr geschlachteten Rinder entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: Von 0,25 % wird
Jede Untergruppe der Gruppe a muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe a zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: 0,15 %
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen.
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen.
10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen.
Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
2. Schweine
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schweine entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: 0,02 %
In den Mitgliedstaaten, die die Proben im Schlachtbetrieb nehmen, sind zusätzliche Analysen von Trinkwasser, Futtermitteln, Kot oder sonstiger geeigneter Parameter im Tierhaltungsbetrieb vorzunehmen.
In diesem Fall ist pro Jahr mindestens ein Schweinehaltungsbetrieb je 100.000 im Vorjahr geschlachteter Schweine zu inspizieren.
Jede Untergruppe der Gruppe a muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe a zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: 0,03 %
Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
3. Schafe und Ziegen
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schafe und Ziegen im Alter von mehr als drei Monaten entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: 0,01
Jede Untergruppe der Gruppe a muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe a zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: 0,04 %
Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
4. Pferde
Die Anzahl der Proben wird von den Mitgliedstaaten nach den festgestellten Problemen bestimmt.
Kapitel 2
Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner, sonstiges Geflügel
Je nach den analytischen Erfordernissen wird die Probe von einem oder mehreren Tieren genommen.
Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) ist pro Jahr mindestens 1 Probe je 200 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) zu nehmen, mindestens jedoch 100 Proben für jede Stoffgruppe, wenn die Jahresproduktion bei der betreffenden Geflügelart über 5.000 Tonnen liegt.
Dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: 50 % der Gesamtprobenzahl
Ein Fuenftel dieser Proben ist im Tierhaltungsbetrieb zu nehmen.
Pro Jahr müssen auf jede einzelne Untergruppe der Gruppe a mindestens 5 % der Gesamtzahl der für die Gruppe a zu entnehmenden Proben entfallen.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach der bisherigen Erfahrung und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: | 50 % der Gesamtprobenzahl |
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen. | |
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen. | |
10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen. |
Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
Kapitel 3
Erzeugnisse der Aquakultur
1. Zuchtfische
Je nach Größe des Fisches und den analytischen Erfordernissen besteht die Probe aus einem oder mehreren Fischen.
Die Mitgliedstaaten haben mindestens die nachstehend genannte Probehäufigkeit einzuhalten, die sich nach der Jahresproduktion an Zuchtfischen (ausgedrückt in Tonnen) richtet.
Pro Jahr ist mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion zu nehmen. Die Auswahl der zu ermittelnden Stoffe und der Proben für die Analyse richtet sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck dieser Stoffe.
Dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: | ein Drittel der Gesamtprobenzahl | |
Sämtliche Proben sind im Zuchtbetrieb von Fischen aller Aufzuchtphasen zu nehmen 30, einschließlich für den Verzehr bestimmter, vermarktungsfertiger Fische. | ||
Gruppe B: | zwei Drittel der Gesamtprobenzahl Die Probenahme erfolgt | |
a. | vorzugsweise im Zuchtbetrieb an für den Verzehr bestimmten, vermarktungsfertigen Fischen; | |
b. | im Verarbeitungsbetrieb oder auf der Großhandelsstufe an frischen Fischen, sofern bei positivem Befund die Herkunft der Fische zurückverfolgt werden kann ("tracing back"). |
Die im Zuchtbetrieb genommenen Proben müssen in jedem Fall auf mindestens 10 % der registrierten Produktionsstandorte gestreut sein.
2. Sonstige Erzeugnisse der Aquakultur
Haben die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme, daß bei anderen Aquakulturerzeugnissen Tierarzneimittel oder chemische Erzeugnisse verwendet werden, oder besteht der Verdacht einer Umweltkontaminierung, so sind diese Arten entsprechend ihrem Anteil an der Erzeugung zusätzlich zu den an den Zuchtfischen genommenen Proben in den Probenahmeplan aufzunehmen.
- gestrichen - | Anhang V04 |
Entsprechungstabelle | Anhang VI |
Vorliegende Richtlinie | Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG | |
Artikel 1 | - | |
Artikel 2 | Artikel 2 | 86/469/EWG |
Artikel 3 | Artikel 1 | 86/469/EWG |
Artikel 2 | 85/358/EWG | |
Artikel 4 | Artikel 3 | 86/469/EWG |
Artikel 5 | Artikel 4 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich | 86/469/EWG |
Artikel 6 | - | |
Artikel 7 | Artikel 4 Absatz 1 außer erstem und zweitem Gedankenstrich | 86/469/EWG |
Artikel 8 | Artikel 4 Absätze 2 bis 5 | 86/469/EWG |
Artikel 12 | 86/469/EWG | |
Artikel 9 | 85/358/EWG | |
Artikel 9 | - | |
Artikel 10 | - | |
Artikel 11 | Artikel 1 | 85/358/EWG |
Artikel 12 | - | |
Artikel 13 | Artikel 3 | 85/358/EWG |
Artikel 10 | 86/469/EWG | |
Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) | 86/469/EWG |
Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 | 86/469/EWG |
Entscheidung 91/664/EWG | ||
Entscheidung 89/187/EWG | ||
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 3 | 86/469/EWG |
Artikel 5 Absatz 2 | 85/358/EWG | |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 | 86/469/EWG |
Artikel 5 Absatz 3 | 85/358/EWG | |
Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 9 | 86/469/EWG |
Artikel 16 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 | 86/469/EWG |
Artikel 6 Absätze 1 und 2 | 85/358/EWG | |
Artikel 17 | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) | 86/469/EWG |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) | 85/358/EWG | |
Artikel 18 | Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben c) und d) | 86/469/EWG |
Artikel 19 | - | |
Artikel 20 Absatz 1 | - | |
Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 11 | 86/469/EWG |
Artikel 21 | Artikel 5 | 86/469/EWG |
Artikel 22 | Artikel 7 | 85/358/EWG |
Artikel 23 | Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und Absätze 4 und 5 | 86/469/EWG |
Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und Absatz 4 | 85/358/EWG | |
Artikel 24 | Artikel 4 | 85/358/EWG |
Artikel 25 | - | |
Artikel 26 | - | |
Artikel 27 | - | |
Artikel 28 | - | |
Artikel 29 | Artikel 7 | 86/469/EWG |
Artikel 13 | 85/358/EWG | |
Artikel 30 | - | |
Artikel 31 | Artikel 12 | 85/358/EWG |
Artikel 32 | Artikel 14 | 86/469/EWG |
Artikel 11 | 85/358/EWG | |
Artikel 33 | Artikel 15 | 86/469/EWG |
Artikel 10 | 85/358/EWG | |
Artikel 34 | Artikel 13 | 86/469/EWG |
Artikel 35 | - | |
Artikel 36 | - | |
Artikel 37 | - | |
Artikel 38 | - | |
Artikel 39 | - | |
Anhang I | Anhang I | 86/469/EWG |
Anhang II | - | |
Anhang III | - | |
Anhang IV | Anhang II | 86/469/EWG |
Anhang V Kapitel 1 | Entscheidung 91/664/EWG | |
Anhang V Kapitel 2 | Entscheidung 89/187/EWG | |
Anhang VI | - |
1) ABl. Nr. C 302 vom 09.11.1993, S. 12 und ABl. Nr. C 222 vom 10. B. 1994, S. 17.
2) ABl. Nr. C 128 vom 09.05.1994 S. 100.
3) ABl. Nr. C 52 vom 19.02.1994 S. 30.
4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
5) ABl. Nr. L 191 vom 23.07.1985 S. 46. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
6) ABl. Nr. L 275 vom 26.09.1986 S. 36. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
7) ABl. Nr. L 224 vom 18. B. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission (ABl. Nr. L 37 vom 15.02.1996 S. 12).
8) ABl. Nr. L 55 vom 08.03.1971 S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
9) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/71/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 40).
10) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
11) ABl. Nr. L 212 vom 22.07.1989 S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
12) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
13) ABl. Nr. L 66 vom 10.03.1989 S. 37.
14) ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991 S. 17.
15) ABl. Nr. L 224 vom 18. B. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).
16) ABl. Nr. L 221 vom 7. B. 1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/39/EG (ABl. Nr. L 197 vom 22. B. 1995, S. 29).
17) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 15.
18) ABl. Nr. L 317 vom 06.11.1981, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. B. 1993, S. 31).
19) ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989, S. 34.
20) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/67/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 73).
21) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
22) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
23) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (ABl. Nr. L 265 vom 08.11.1995, S. 16).
24) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
25) ABl. Nr. L 32 vom 05.02.1985 S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/24/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11.10.1995 S. 14).
26) -
27) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
28) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
29)Einschließlich nicht registrierter Stoffe, die zu tiermedizinischen Zwecken verwendet werden könnten.
30) Bei Zuchtbetrieben in Meeresgewässern, bei denen sich die Probenahme gegebenenfalls besonders schwierig gestaltet, können die Proben von Futtermitteln statt von Fischen genommen werden.
*) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.
ENDE |
(Stand: 21.04.2023)
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