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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ber. L 316 S. 100;
VO (EU) 2023/1149 ABl. L 152 vom 13.06.2023 S. 1 *;
VO (EU) 2023/2652 - ABl. L 2023/2652 vom 28.11.2023 Inkrafttreten Übergangsbestimmung)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2019/625

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere um sicherzustellen, dass Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, beim Eingang in die Union die Unionsvorschriften über die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit erfüllen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für den Eingang von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten Waren in die Union zu erlassen. Diese Bedingungen können zusätzliche Anforderungen umfassen, vor allem die Möglichkeit, den Eingang von Tieren und Waren nur aus Drittländern zuzulassen, die in den von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Listen aufgeführt sind. Diese zusätzlichen Anforderungen umfassen Garantien für die Einhaltung

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