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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2652 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang in die Union von Honig, Fleisch, hochverarbeiteten Erzeugnissen, Gelatinekapseln und Fischereierzeugnissen sowie der Anforderungen an die private Bestätigung und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen an die private Bestätigung für von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommene zusammengesetzte Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2652 vom 28.11.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 126 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere um sicherzustellen, dass Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, beim Eingang in die Union den einschlägigen Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Vorschriften, mit Ausnahme der Buchstaben d, e, g und h, oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union.
(3) In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sollte klargestellt werden, welcher Honig und welche Imkereierzeugnisse in den Anwendungsbereich der in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an Honig und Imkereierzeugnisse fallen. Ein Verweis auf die Begriffsbestimmung dieser Erzeugnisse in der Richtlinie 2001/110/EG des Rates 3 ist daher erforderlich.
(4) Bei Fischereierzeugnissen aus Wildfang bietet der Nachweis der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ausreichende Garantien für die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit. Bei Fischereierzeugnissen aus Wildfang ist die Kontamination durch die Umwelt die größte Gefahr für die Lebensmittelsicherheit. Die Einhaltung der in Artikel 4
(Stand: 07.12.2023)
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