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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
Vom 11. Juni 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 30.06.2009 S. 264)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62, 65), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
SächsAGLFGB - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen |
"SächsAGLFGB-VIG - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen". |
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes
§ 11a Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung".
3. Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
"Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes
§ 11a
Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), in der jeweils geltenden Fassung, sind:
Die Zuständigkeiten für Informationen über Futtermittel bleiben unberührt."
(Stand: 20.01.2025)
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