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Regelwerk, Tierschutz

SächsAGTierNebG - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
- Sachsen -

Vom 9. Dezember 2004
(Sächs. GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2004 S. 579; 29.01.2008 S. 138 08; 13.08.2009 S. 438 09 In-Kraft-Treten; 27.01.2012 S. 130 12; 10.04.2019 S. 268 19)


Der Sächsische Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben, Beseitigungspflichtige 08 12 19

(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne von § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, sind:

  1. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Verwaltungsbehörde,
  2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und
  3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Beseitigungspflichtige).

(3) Zuständig für den Vollzug der in §§ 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes genannten Vorschriften sowie dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die unteren Verwaltungsbehörden, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.

(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben.

(6) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

(7) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann abweichend von Absatz 3 durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten auf die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden übertragen, wenn dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zweckmäßig erscheint.

§ 2 Einzugsbereiche 19

(1) Der Einzugsbereich des von den Beseitigungspflichtigen gebildeten Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Sachsen ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann genehmigen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen.

§ 3 Gebühren, Entgelte, Kostendeckung 19

(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Aufwendungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung (Beseitigung) der in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte.

(2) Die Beseitigungspflichtigen ermitteln die sich aus der Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte ergebenden Aufwendungen und Erträge getrennt nach:

  1. Tierkörpern von Vieh und Fischen im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), für die eine Beitragspflicht besteht,
  2. Tierkörpern oder Tierkörperteilen von frei lebendem Wild,
  3. sonstigen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten.

Erträge in diesem Sinne sind insbesondere die Erlöse, die durch die Verwertung der aus den tierischen Nebenprodukten gewonnenen Erzeugnisse erzielt werden. Die Aufwendungen und Er-träge der Beseitigung sind soweit möglich Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 direkt zuzurechnen. Ansonsten sind die Aufwendungen und Erträge nach dem Verhältnis von Satz 1 Nummer 1, 2 und Nummer 3 am jährlichen Gesamtaufkommen tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufzuteilen und zuzurechnen.

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