Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
- Sachsen -

Vom 10. April 2019
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 07.05.2019 S. 268)



Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "(TierNebG)" gestrichen und nach der Angabe "(BGBl. I S. 82)" werden die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist," eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. "(2) Die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Beseitigungspflichtige)."

c) In Absatz 3 wird die Angabe "TierNebG" durch die Wörter "des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 4 Satz 1 und 2 TierNebG sind die oberen Verwaltungsbehörden. "(4) Zuständig für den Vollzug in den Fällen des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen."

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter "in den Absätzen 3 und 4" werden durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt, sowie die Angabe "TierNebG" durch die Wörter "des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort "Soziales" werden die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt, die Angabe "Satz 1" gestrichen und die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Das Staatsministerium für Soziales kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung Einzugsbereiche festlegen, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. Die Einzugsbereiche können für Material nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 TierNebG unterschiedlich festgelegt werden. Die Beseitigungspflichtigen sind zuvor zu hören.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Staatsministerium für Soziales kann genehmigen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb der Einzugsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf. "(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann genehmigen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.10.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion