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Zur aktuellen Fassung

20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG)

1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 100 bis 250
2. Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 280
3. Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG 50 bis 280
4. Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 80 bis 470
5. eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 80 bis 315
21 Bestattungswesen
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
1. Ausstellung von Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz durch das Gesundheitsamt 10 bis 175
2. Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 Sächs BestG 10 bis 30
22 (aufgehoben)
23 (aufgehoben)
24 (aufgehoben)


Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
25 Chemikalienrecht
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3) geändert worden ist

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG)

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)

Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)

1. GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLP- Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG 600 bis 12.600
2. Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG
2.1 Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes 350 bis 6.200
2.2 Überwachung der Registrierpflicht bei Stoffen
2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Registrierpflicht vorliegt kostenfrei
2.2.2 im Übrigen 80 bis 2 950
2.3 sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 oder der Tarifstelle 2.2 enthalten sind
2.3.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei
2.3.2 im Übrigen 40 bis 1 570
Anmerkung
zu Tarifstelle 2:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.

3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG 50 bis 2.500
4. Chemikalien-Verbotsverordnung
4.1 Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV 50 bis 1.000
4.2 Anerkennung der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV 25 bis 250
4.3 Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses
4.3.1 umfassende Sachkundeprüfung 105
4.3.2 eingeschränkte Sachkundeprüfung 70
5. Gefahrstoffverordnung
5.1 Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV
5.1.1 Anerkennung des Lehrganges 125 bis 650
5.1.2 Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde 50
5.2 Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV 75 bis 1.250
5.3 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 150 bis 2.500
5.4 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV 70 bis 720
5.5 Untersagung der Verwendung von Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV 50 bis 500
5.6 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV 50 bis 2.500
5.7 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 50 bis 250
5.8 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 100 bis 650
5.9 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 50
5.10 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 25 bis 150
5.11 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV 50 bis 500
5.12 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV 100 bis 550
5.13 Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3, 5.6 bis 5.8, 5.11 und 5.12 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 50 bis 550
6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 70 bis 820
7. Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 150 bis 1.600
8. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV 140 bis 870
9. Chemikalien-Klimaschutzverordnung
9.1 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebs nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV 100 bis 1.200
9.2 Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV 90 bis 600
26 (aufgehoben)
27 Denkmalschutz
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
1. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 30 bis 300
2. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG 30 bis 500
3. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG 20 bis 250
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1 bis 3:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird.

4. Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG 30 bis 250
28 Dolmetscherprüfung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung - SächsDolmPrüfVO)
1. Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 90
2. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 19 Satz 1 50 bis 400
3. Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 76
29 Druckluftverordnung
Verordnung über Arbeiten in Druckluft ( Druckluftverordnung)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG)

1. Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung 25 bis 250
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 25 bis 250
3. Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung 25 bis 250
4. Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung 25 bis 100
5. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 25 bis 100
6. Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 50 bis 250
7. Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung 50 bis 150
je Einzelermächtigung
8. Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 75
9. Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 25 bis 100
30 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO)
1. Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO

Anmerkung:
Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG.

40 bis 1.600
31 Eisenbahnrecht
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ( Eisenbahnkreuzungsgesetz)

Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG)

Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR 1983 Sonderdruck Nr. 1080) weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG)

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG)

Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV)

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

1. Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen
1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG 125 bis 11.000
1.2 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG 125 bis 11.000
1.3 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 125 bis 11.000
1.4 Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 125 bis 10.000
1.5 Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG oder § 11 Satz 1 LEisenbG 125 bis 10.000
1.6 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AEG 125 bis 10.000
1.7 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG 125 bis 10.000
1.8 Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 50 bis 1.300
1.9 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 50 bis 1.300
1.10 Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den § § 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 50 bis 1.300
1.11 Bestätigung des Obersten Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOa oder des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP 50 bis 1.100
1.12 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 2 Abs. 1 EBV 50 bis 1.100
1.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV 50 bis 1.100
1.14 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 25 bis 550
1.15 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 100 bis 5.500
1.16 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG 100 bis 5.500
1.17 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 50 bis 280
1.18 Befreiung von den Verpflichtungen des § 9 Abs. 1, 1a, 1c und 1 d AEG nach § 9 Abs. 1 e Satz 1 AEG 50 bis 260
1.19 Befreiung von den Verpflichtungen des § 9a Abs. 1, 2 und 4 AEG nach § 9a Abs. 5 AEG 50 bis 260
1.20 Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG 50 bis 260
2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei
2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
2.3 Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.1 bis 2.000.000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.2 über 2.000.000 EUR bis 5.000.000 EUR 2.000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.3 über 5.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR 3.500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.4 über 10.000.000 EUR 5.000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
3. Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG 25 bis 550
4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 25 bis 2 800
5. Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen
5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 , § 27 Abs. 1 Satz 1 BOa und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP 50 bis 1.100
5.2 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis 100 bis 11.000
5.3 Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOa und § 7 Abs. 1 BOP 100 bis 1.100
5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BOP, § 2 Abs. 4 EBO und § 2 ESBO 100 bis 1.100
5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1.100
5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, den § § 3, 32 EBO und den §§ 3, 32 ESBO 50 bis 1.100
5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1.100
5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP, § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO und § 47 ESBO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO 50 bis 530
5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOa in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOa und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP 50 bis 530
5.10 Ausübung der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 25 bis 5 200
5.11 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO, Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOa und § 45 BOP 50 bis 280
5.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBO, § 3 Abs. 1 ESBO, § 66 Satz 1 BOa oder § 52 Satz 1 BOP 100 bis 2.700
5.13 sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 50 bis 2.700
5.14 fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 50 bis 530
32 (aufgehoben)


Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
33 Energiewirtschaft
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
1. Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 EnWG 250 bis 6.000
2. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG unter Einbeziehung der Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
2.1 Grundgebühr 250 bis 12.500
2.2 Zusatzgebühr nach Investitionskosten 0,2 Prozent der Investitionskosten
Anmerkungen:
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.

Tarifstelle 2.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.

3. Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG 500 bis 75.000
4. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG 200 bis 25.000
5. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller 100 bis 75.000
6. Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 500 bis 75.000
7. Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG 100 bis 5.000
8. Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG 500 bis 75.000
9. Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 oder 2 EnWG 500 bis 75.000
10. Entscheidung nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG (geschlossene Verteilernetze) 200 bis 15.000
Anmerkung
zu den Tarifstellen 3 bis 10:

Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.

34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
1. Verleihung des Prüfrechts nach § 63 GenG 50 bis 630
35 (aufgehoben)
36 Fahrpersonalgesetz
Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG)

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
(Fahrpersonalverordnung - FPersV)

1. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG oder in Verbindung mit § 20 FPersV 15 bis 200
2. Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV
2.1 Fahrerkarte 25,40
je Karte
2.2 Unternehmenskarte
2.2.1 bei Beantragung von bis zu zwei Karten 23,82
je Karte
2.2.2 bei Beantragung von mehr als zwei Karten 22,14
je Karte
2.3 Werkstattkarte 28,15
je Karte
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2:

(1) Die nach Tarifstelle 2 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2 sind die Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter, zum Beispiel für die Kartenherstellung des Kraftfahrtbundesamtes, als Auslagen zu erheben.

37 Feuerwehrwesen
Sächsische Feuerwehrverordnung ( SächsFwVO) Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 SächsFwVO kostenfrei
38 Fischereiwesen
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung - SächsFischVO)

1. Erteilung von Fischereischeinen
1.1 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG 34
1.2 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG oder in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsFischG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SächsFischVO 7 bis 21
2. Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG 10 bis 290
3. Genehmigung einer Satzung der Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG 20 bis 285
4. Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG 9 bis 92
5. Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG 45 bis 275
6. Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG 9 bis 46
7. Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG 11 bis 53
8. Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO 5 bis 53
9. Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG 27 bis 300
10. Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 2 SächsFischVO 11 bis 60
11. Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO 9 bis 53


Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
39 Forstverwaltung
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft ( Bundeswaldgesetz)

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) Einkommensteuergesetz ( EStG)

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 SächsWaldG 7,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 200,
höchstens 5 000
2. Genehmigung zur Beseitigung eines Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG kostenfrei
2.1 forstbetrieblicher Einrichtungen 60
2.2 von Leitungsschneisen im Wald 5
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 100,
höchstens 600
3. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG kostenfrei
3.1 Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen 50
3.2 zur Anlage von Leitungsschneisen im Wald 5
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 50,
höchstens 500
4. Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG 85 bis 220
5. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 75
Anmerkung:
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
6. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 0,50
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 50,
höchstens 250

Anmerkung:
Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.

7. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 60
8. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 60 bis 220
9. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 50
10. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei
11. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches 60
12. Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 60
13. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 100 bis 500
14. Forstvermehrungsgutgesetz
14.1 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG mit Ausnahme der Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie 40
je Stammzertifikat
14.2 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG für die Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie 60
je Stammzertifikat
14.3 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 110
14.4 vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 600
14.5 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG
14.6 Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 250
40 Futtermittel
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 42) geändert worden ist

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, L 50 vom 23.02.2008 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/ EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/ EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, L 192 vom 22.07.2011 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 06.12.2018 S. 22) geändert worden ist

Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.05.2015 S. 10)

Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht der Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomostatika" herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.02.2007 S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1157/2014 (ABl. L 309 vom 30.10.2014 S. 30) geändert worden ist

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)

Futtermittelverordnung

1. Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung 400 bis 1.350
je Betriebsstätte
2. Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 100 bis 500
je Betriebsstätte
3. amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB (Überprüfungen und Probenahmen), soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen 27 bis 106
je Probe

Anmerkung:
Die Aufwendungen für die Untersuchungen durch Dritte sind als Auslagen zu erheben

4. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer) 125 bis 230
5. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen) 125 bis 230
6. Gestattung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln) 125 bis 230
7. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur) 125 bis 230
8. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) 125 bis 230
9. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/20010 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen) 125 bis 230
10. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen) 125 bis 230
11. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur) 125 bis 230
12. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) 125 bis 230
13. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen) 125 bis 230
41 Gashochdruckleitungen
Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)
1. Zulassung von Ausnahmen, Überprüfung von Anzeigen, Anordnungen, Untersagungen und Beanstandungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen beispielsweise nach den § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 15 Satz 2 und § 20 GasHDrLtgV 100 bis 2.500
2. Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV 50 bis 500
42 Gaststättenwesen
Gesetz über die Gaststätten im Freistaat (Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG)
1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 65
2. Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG 10 bis 35
3. Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG 15 bis 170
4. Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG 10 bis 20
5. Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG 15 bis 125
6. Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG 15 bis 300
7. Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG 15 bis 100
8. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG 15 bis 100
43 Gefährliche Hunde
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG) vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)

1. Erlaubnis der Hundehaltung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 GefHundG 100 bis 210
2. nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 25 bis 170
3. Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 4 GefHundG 120 bis 300
4. Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 25 bis 200
5. Nachschau nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 70 bis 200
6. Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG 70 bis 150
44 Gentechnik
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)

1. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1 bis zu 150.000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 600
1.2 über 150.000 EUR bis 300.000 EUR 750, zuzüglich 0,4 Prozent der 150.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.3 über 300.000 EUR bis 600.000 EUR 1.350, zuzüglich 0,3 Prozent der 300.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.4 über 600.000 EUR bis 3.000.000 EUR 2.250, zuzüglich 0,2 Prozent der 600.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.5 über 3.000.000 EUR 7.050, zuzüglich 0,05 Prozent der 3.000.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
2. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1
3. Teilgenehmigungen
3.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
3.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 3.1 100 bis 6.300
3.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den Anlagenteil
4. Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG
4.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf die Kosten der Änderung.
4.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 100 bis 5.700
5. Entscheidungen über Anmeldungen
5.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2
5.2 zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
5.3 bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 90 bis 4.000
6. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG 100 bis 5.700
7. Erteilung einer Genehmigung oder Entscheidung über eine Anmeldung nach § 8 GenTG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 100 bis 22.000
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1 bis 7:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Schließt die Anlagengenehmigung
andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

(3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR.

(4) Wird aufgrund von § 9 Abs. 4 GenTG eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, erteilt oder über eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1
GenTG entschieden, kann die Gebühr nach Tarifstelle 1, 2 oder 5.1 bis auf zwei Drittel ermäßigt werden.

(5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben.

8. Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG 60 bis 1.300
9. Untersagung von gentechnischen Arbeiten
9.1 vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG 60 bis 400
9.2 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG 150 bis 800
10. nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG 150 bis 3.200
11. Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 150 bis 1.900
12. Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG
12.1 wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist kostenfrei
12.2 im Übrigen 60 bis 1.100
Anmerkung
zu Tarifstelle 12.2:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.

13. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG 150 bis 6.300
14. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG oder Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GenTG 150 bis 3.200
15. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG 500 bis 6.300
16. Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG oder Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG 150 bis 6.300
17. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 GenTSV 300 bis 1 300
18. Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG 60 bis 200
19. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV 40
je Person


Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
45 Geräte- und Produktsicherheit
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EnergieverbrauchsrelevanteProdukte-Gesetz - EVPG)

1. Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 ProdSG oder § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG 60 bis 1 700
2. Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG 50 bis 500
2.1 Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG 50
2.2 im Übrigen 60 bis 1 700
3. Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG 50 bis 600
46 Gewerberecht
Gewerbeordnung

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)

1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung
1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb
1.1.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 9
1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 17,50
1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe
1.2.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 9
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 17,50
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.3 Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG gebührenfrei
2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 65
3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 25 bis 500
4. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 600
5. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1.000
6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1.000
7. Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 75 bis 2.000
8. Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 500
9. Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung 20 bis 600
10. Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung
10.1 Bestellung als Sachverständiger 300, zuzüglich 100 je Sachgebiet
10.2 Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger 200, zuzüglich 100 je Sachgebiet
11. Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 250
12. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 40 bis 400
Anmerkung:
Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
13. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 20 bis 100
14. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 250
15. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 30 bis 170
16. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 50
17. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 100
18. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 10 bis 80
19. nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung
19.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
19.2 sonstige Änderungen 5 bis 50
20. Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 20 bis 120
21. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 1.000
22. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 200
47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
Rennwett- und Lotteriegesetz

Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG)

Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz - SächsSpielbG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG)

1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 100 bis 1.000
2. Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 30 bis 400
3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
3.1 für einen Buchmacher 100 bis 1 200
3.2 für einen Buchmachergehilfen 40 bis 300
4. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 30 bis 500
5. Rücknahme und Widerruf der in den Tarifstellen 1 bis 4 jeweils mit einem Gebührenrahmen bewerteten Erlaubnisse nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 30 bis 1.000
6. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50, höchstens 10 000
7. Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG gebührenfrei
8. Änderungen oder Ergänzungen der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose

Anmerkung:
Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen.

10 bis 200
9. Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV

(1) in einer Annahmestelle,

(2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle,

(3) in einer Verkaufsstelle und

(4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder

20 bis 70
10. Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG 200 bis 550
11. Änderung einer nach den Tarifstellen 9 oder 10 erteilten Erlaubnis 200 bis 550
12. Rücknahme oder Widerruf einer nach den Tarifstellen 6, 9 oder 10 erteilten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 20 bis 5 000
13. Anordnungen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht betreffend öffentliche Glücksspiele nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV 200 bis 2 600
14. Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG 200 bis 1 100
15. Erteilung einer Befreiung von den in § 24 Abs. 2 oder § 25 GlüStV normierten Beschränkungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 200 bis 1 000
48 Grundbuchbereinigung
Grundbuchbereinigungsgesetz ( GBBerG)

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)

1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG
1.1 Grundgebühr 290
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
1.2 flurstücksbezogene Gebühr 2,70
je betroffenes Flurstück
Anmerkungen:

(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.

(2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5.000 EUR je Antrag.

2. Erteilung einer in Tarifstelle 1 mit einer Gebühr bewerteten Bescheinigung bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken 2,70
je Flurstück, mindestens 5
3. Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG 290
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist
4. Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV 27
je Grundbuchblatt
49 (aufgehoben)
50 Handwerksordnung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung)

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)

1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder
§ 7b Abs. 1 der Handwerksordnung, Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EU/EWR HwV, Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung
20 bis 500
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)

Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG)

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)

1. Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG, § 1 Abs. 1 KrPflG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG oder § 1 AltPflG
1.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss 70 bis 280
1.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 90 bis 450
1.3 im Übrigen 35 bis 65
Anmerkung:
Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben.
2. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach § 3 HebG, § 2 Abs. 2 KrPflG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Abs. 2 NotSanG, § 3 ErgThG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 2 Abs. 2 AltPflG oder § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 50 bis 370.
3. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV 20 bis 60
4. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe 10 bis 50
5. staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG 25 bis 70
5.1 ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens 25 bis 200
5.2 mit Einholen eines Sachverständigengutachtens 150 bis 600
6. Rücknahme und Widerruf nach § 3 Abs. 2 SächsSozAnerkG 25 bis 320
7. Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG 35 bis 130
52 Heimarbeit
Heimarbeitsgesetz
1. Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
2. Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 100
3. Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes 50 bis 150
4. Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
5. Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
6. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 200
7. Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 200
8. Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 50
9. Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 500
10. Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes kostenfrei
11. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 10 bis 150
je Berechnungsstück
12. förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 5 bis 50
je Beschäftigter
13. Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 150
14. Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis 25 bis 250
15. Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes 50 bis 500
53 (aufgehoben)
54 Hufbeschlag
Verordnung über Beschlag von Hufen und Klauen
(Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
1. staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV 81
2. staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV 500 bis 1.100
3. Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV 71
4. Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach den § § 15 oder 22 HufBeschlV 45
5. Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV 100 bis 510


Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
55 Immissionsschutz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)

Fuenfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissions-
schutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)

Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)

Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)

Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)

1. Bundes-Immissionsschutzgesetz
1.1 Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1 bis zu 128.000 EUR 1,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1.200
1.1.2 über 128.000 EUR bis 256.000 EUR 1.920, zuzüglich 1 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3 über 256.000 EUR bis 511.000 EUR 3.200, zuzüglich 0,5 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4 über 511.000 EUR bis 2.556.000 EUR 4.475, zuzüglich 0,2 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5 über 2.556.000 EUR 8.565, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.556.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil
1.4 Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 400
1.6 Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BImSchG 100 bis 1.100
1.7 Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1BImSchG oder eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 365 bis 11.100
1.8 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1. 1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 200
1.8.1 wenn Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder nur in untergeordnetem Maße entstehen 200 bis 2 600
1.8.2 im Übrigen 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 350
1.9 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG
1.9.1 wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 150 bis 3.600
1.9.2 im Übrigen 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.10 nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG 150 bis 2.600
1.11 Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG 150 bis 2.600
1.12 Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG 100 bis 10.100
1.13 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 250 bis 2.500
1.14 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG 100 bis 2.900
1.15 Anordnung der Stilllegung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 280 bis 2.850
1.16 Anordnung der Beseitigung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 oder § 25a BImSchG 690 bis 5.900
1.17 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 200 bis 1.700
1.18 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 40 bis 150
1.19 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG
1.19.1 bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 BImSchG kostenfrei
1.19.2 im Übrigen 150 bis 2.500
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.19:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.

(3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

(4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.

(5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.

(6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich

a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,

b) um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,

c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,

d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10.000 EUR,

e) in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000 EUR.

(7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.

(8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

1.20 Anordnung nach § 24 BImSchG 50 bis 2.700
1.21 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG 200 bis 2.700
1.22 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG 150 bis 2.900
1.23 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG 150 bis 300
1.24 Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von
1.24.1 Luftverunreinigungen 150 bis 6.100
1.24.2 Geräuschen und Erschütterungen 150 bis 4.300
1.25 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG 150 bis 300
1.26 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BimSchG 150 bis 550
1.27 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 150 bis 300
1.28 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BimSchG 150 bis 1.100
1.29 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV 150 bis 1.900
1.30 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BImSchG
1.30.1 im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV 100 bis 14.400
1.30.2 wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
1.30.3 an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 40 bis 5.500
1.30.4 an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 15 bis 3.200
1.30.5 im Übrigen 25 bis 1.500
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.30:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.

1.31 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 150 bis 300
1.32 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 178
2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 30 bis 500
3. Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV 50 bis 2.500
4. Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 100 bis 1.100
5. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5.1 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV 40 bis 500
5.2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 90 bis 300
5.3 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV 35
5.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV 35
je Person
5.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 116
5.6 Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV 100 bis 550
5.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 35
5.8 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 35
6. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 30 bis 1.600
7. Verordnung über Emissionserklärungen
7.1 Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 40 bis 250
7.2 Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 30 bis 100
7.3 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV 100 bis 550
8. Störfall-Verordnung
8.1 Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV 200 bis 2.000
8.2 Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV 150 bis 1.650
8.3 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 100 bis 1.650
8.4 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 100 bis 12.600
8.5 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV 200 bis 2.000
9. Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei 100 bis 1 800
9.1.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1.000 bis 15.000
9.1.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 7.500
9.1.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3.750
10. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
10.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV 100 bis 3.750
10.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV 150 bis 750
10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei
10.3.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 15.000
10.3.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3.750
11. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
11.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV
11.1.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 100 bis 7.500
11.1.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 50 bis 3.750
11.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 50 bis 3.750
12. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 50 bis 2.500
13. Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 50 bis 2.500
14 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 50 bis 2.500
15. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
15.1 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 150 bis 310
15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 300 bis 1.600
16. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
16.1 Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV 10 bis 650
16.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV
16.2.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 250 bis 3.500
16.2.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 150 bis 2.500
17. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV 40 bis 1.700
18. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und

(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen

70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
Anmerkung:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
56 (aufgehoben)


Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
57 Jagdrecht
Bundesjagdgesetz

Jagdgesetz für den Freistat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung - SächsJagdVO)

1. Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG 55
2. Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG 15 bis 50
3. Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG 35
je Vertragspartner
4. Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdG kostenfrei
5. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsLJagdG
5.1 Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG 3
je angefangene 10 ha der Fläche,
mindestens 15
5.2 Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdG kostenfrei
6. Gestattung nach § 6 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsLJagdG 15
7. Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG 230
8. Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes 3
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 60
9. Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes 3
je angefangene 25 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 10
10. Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes 15 bis 75
11. Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 15 bis 75
12. Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG 20
13. Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes
13.1 Erteilung eines Jahresjagdscheines 55
13.2 Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines 25
13.3 Erteilung eines Tagesjagdscheines 20
13.4 Erteilung eines Jugendjagdscheines 15
14. Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr
15. Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG 15
16. Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdG kostenfrei
17. Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes
17.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes 10 bis 20
je Fangeinrichtung
17.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes 10
18. Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG
18.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO 25 bis 110
18.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG 35
19. Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG 35
20. Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre
20.1 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 40 bis 160
20.2 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG 40 bis 110
21. Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO 20 bis 110
22. Verbot nach § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird kostenfrei
23. Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
24. Zulassung einer Ausnahme nach § 22 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 SächsJagdG 25
24.1 Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG 100 bis 320
24.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG 70 bis 400
25. Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG
26. Verbot nach § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird
26.1 Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes kostenfrei
26.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen 10 bis 25
26.3 Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 15 bis 35
27. Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG 30 bis 300
28. Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder zur Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO 15
58 Jugendarbeitsschutz
Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)

1. Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG 50 bis 300
2 Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV 20 bis 100
3. Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 JArbSchG 25 bis 500
4. Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG 25 bis 300
59 (aufgehoben)
60 Kirchenaustritt
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG 20
je Person
2. Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG
2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 10
je Person
2.2 bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt 15
je Person
61 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) oder Widerruf einer Anerkennung nach § 2 BKleingG

30 bis 100
Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
62 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Kulturgutschutzgesetz ( KGSG)
1. Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG
1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
1.2 im Übrigen
1.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 150 bis 1.616
1.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 200 bis 1.697
2. Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3. Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG
3.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3.2 im Übrigen
3.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 150 bis 1.616
3.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 200 bis 1.697
4. Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG
4.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 547 bis 1.616
4.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 574 bis 1.697
5. Ausfuhrgenehmigungen
5.1 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG
5.1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.1.2 im Übrigen
5.1.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 60 bis 484
5.1.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 89 bis 508
5.2 Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG
5.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 30 bis 309
5.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 60 bis 324
5.3 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4 Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)
5.4.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4.2 im Übrigen
5.4.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 60 bis 484
5.4.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 89 bis 508
6. Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG
6.1 für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
6.2 im Übrigen 55 bis 188


Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren EUR
63 Landesseilbahngesetz
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG 100 bis 1.000
2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 100 bis 1.000
3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG 100 bis 1.000
4. Versagung der Zustimmung nach Tarifstelle 3 100 bis 1.000
5. Widerruf einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LSeilbG 100 bis 1.000
6. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 50 bis 1.000
7. Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 50 bis 500
8. Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG 25 bis 5.000
64 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1, L 70 vom 11.03.2014 S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 (ABl. L 75 vom 19.03.2019 S.1) geändert worden ist

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18.09.2008 S. 1, L 256 vom 29.09.2009 S. 39, L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (ABl. L 264 vom 23.10.2018 S. 1, L 68 vom 08.03.2019 S. 16) geändert worden ist

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG)

Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO)

1. Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 23 bis 46
2. Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 23 bis 46
je angefangene halbe Arbeitsstunde
3. Ökologischer Landbau
3.1 Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der SächsÖBelVO und deren Widerruf nach § 5 der SächsÖBelVO 140 bis 2.760
3.2 Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG 135 bis 1.390
3.3 Verordnung (EG) Nr. 889/2008
3.3.1 Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Genehmigung der Verwendung von synthetisch gewonnenen Vitaminen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 35 bis 640
3.3.2 Entscheidung über die Verwendung von Natriumnitrit nach Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt a Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und über die Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 35 bis 640
3.3.3 Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 35 bis 640
3.4 Widerruf von Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 3.3 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwVfG 35 bis 640


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